Grundsätzlich müssen unrechtmäßige Einträge unverzüglich gelöscht werden

Schufa Löschungs- und Schadenersatzansprüche

Die Schufa ist Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei. Bei ihr sind knapp eine Milliarden Einzeldaten zum Zahlungsverhalten von ca. 68 Mio. Bundesbürgern und 6 Mio. Unternehmen gespeichert. Fast jeder Erwachsene in Deutschland besitzt eine Schufa-Akte. Nicht immer sind die dort erfassten Daten korrekt.

Falsche Schufa-Daten können für Betroffene gravierende Nachteile haben. Kreditanträge werden abgelehnt, Vertragsabschlüsse kommen nicht zustande oder es drohen deutlich schlechtere Konditionen. Dass das einen wirtschaftlichen Schaden bedeutet, leuchtet unmittelbar ein. Welche Handhabe besteht gegen solche falschen Einträge?

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Anspruch auf unverzügliche Löschung - auch Löschungen manchmal fehlerhaft

Grundsätzlich müssen unrechtmäßige Einträge - und als solche sind falsche Daten anzusehen - unverzüglich gelöscht werden. Entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlagen bietet sowohl das BGB als auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Fehler resultieren oft aus falschen Meldungen der Schufa-Vertragspartner (in erster Linie Banken, Versandhändler, Telekom-Unternehmen, Inkassodienstleister). Manchmal liegt die Ursache aber auch bei der Schufa selbst - zum Beispiel durch Adress- oder Namensverwechslungen.

Den Anspruch auf Löschung kann man sowohl direkt gegenüber der Schufa als auch gegenüber der für die Falschmeldung verantwortlichen Stelle geltend machen. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Korrekturmeldung nicht wieder neue Fehler enthält. Das kommt gar nicht so selten vor. Wurde zum Beispiel fälschlicherweise ein Zahlungsverzug gemeldet, führt die nachträgliche Mitteilung, der Fall habe sich erledigt, nicht automatisch zur Löschung des Eintrags. Für die Schufa heißt das nur, die ausstehende Zahlung wurde zwar beglichen, aber die Feststellung säumigen Zahlungsverhaltens gilt weiterhin.

Die Schufa ist gesetzlich verpflichtet (§ 15 DSGVO), betroffenen Personen entsprechende Auskunft zu erteilen - einmal pro Jahr sogar kostenlos."

Materielle und immaterielle Schäden

Außer dem Anspruch auf Löschung kann auch Schadensersatzanspruch bestehen. Rechtsgrundlage ist § 82 DSGVO. Zu ersetzen ist der materielle Schaden und ggf. auch ein immaterieller Schaden durch Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ob bereits ein bloßer falscher Schufa-Eintrag alleine für immateriellen Schadensersatzanspruch genügt, ist allerdings umstritten, in der Regel muss zusätzlich eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen. Bei materiellen Schäden - zum Beispiel durch Kreditablehnung oder Vertragsverweigerung - ist der Schadensersatzanspruch dagegen unstrittig.

Doch welche Daten sind überhaupt bei der Schufa über mich gespeichert? Jeder hat die Möglichkeit, dies festzustellen. Die Schufa ist gesetzlich verpflichtet (§ 15 DSGVO), betroffenen Personen entsprechende Auskunft zu erteilen - einmal pro Jahr sogar kostenlos. Die Anforderung der per Post zugesandten Selbstauskunft kann über www.meineschufa.de/de/datenkopie erfolgen.

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