Auch Enterbte können einen Anspruch geltend machen

Enterbte können fordern Pflichtteilsanspruch geltend machen

Um den Pflichtteilsanspruch ranken sich einige Mythen: Fakt ist jedoch, dass auch Enterbte einen Anspruch geltend machen können. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im Folgenden.

Mit einem Testament oder auch einem Ehevertrag lässt sich ein Erbe individuell aufteilen - bis zum Extremfall, in dem Angehörige enterbt werden. Allerdings heißt das nicht, dass die Enterbten im Todesfall des Erblassers nach deutschem Recht gar keinen Anspruch hätten.Es kommt auf viele rechtliche Details an.

Der Pflichtteilsanspruch - grundgesetzlich geschütztes Recht

Die Gesetzeslage in Deutschland wahrt somit das Grundrecht auf Erbe, aber auch die Grundsätze von Familie und Ehe. Allerdings gelten für die Berechnung des Pflichtteilanspruchs besondere Regeln:

Vom Grundsatz her beläuft sich ein Pflichtteil auf die Hälfte des Teils, der dem jeweiligen Erben von Gesetzes wegen zusteht. Dieser Anteil kann jedoch noch reduziert werden: Einerseits steht es dem Erblasser frei, die Anzahl der gesetzlichen Erben zu vergrößern, beispielsweise durch Adoption oder Ehe, so dass der auf den Enterbten entfallende Teil sich verringert. Andererseits könnte ein Ehepaar für sich den Güterstand Zugewinngemeinschaft wählen. In diesem Fall würde dem hinterbliebenen Ehepartner automatisch das halbe Erbe zufallen, was den Anspruch des pflichtteilberechtigten Erben wiederum reduziert. Eine weitere Möglichkeit kann der Erblasser mit Schenkungen ausschöpfen, denn der noch zu vererbende Nachlass wird kleiner.

Allerdings ist diese Variante nicht generell zu empfehlen, denn der Pflichtteilsberechtigte kann durchaus Ansprüche geltend machen: Wird das potenzielle Erbe nämlich innerhalb einer Spanne von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers auf diese Weise begrenzt, zählen diese Schenkungen trotzdem zum Nachlass. Diese Spanne zum Schutz der potenziellen Erben wird im Falle von Schenkungen unter Ehegatten sogar auf die gesamte Zeit der Ehe ausgedehnt.

Mit einem Testament oder auch einem Erbvertrag lässt sich ein Erbe individuell aufteilen."

Pflichtteilsanspruch geltend machen

Um einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, müssen die berechtigten Erben die Forderung gegen den oder die eingesetzten Erben erheben. Die Festlegung der Höhe des Pflichtteils obliegt dann wiederum dem Nachlassgericht. Da Pflichtteilsberechtigte regelmäßig gar nicht wissen, mit welchem Erbe sie rechnen können, steht ihnen ein Informationsrecht zu:

  • Sie können von den berechtigten Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses oder die Erfassung des Nachlasses bei einem Notar sowie die Beeidigung des Verzeichnisses verlangen.
  • Pflichtteilsberechtigte können auf ihrer Anwesenheit bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses bestehen.
  • Gibt es Unsicherheiten, steht ihnen die Begutachtung von einzelnen Nachlassstücken zu.
  • Darüber hinaus müssen berechtigte Erben die Schenkungen offenlegen.

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