Auch das KAGB kennt die grundlegende Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Investmentfonds

Serie Finanzwissen: Finanzwissen Investmentfonds Rechtsformen von Investmentvermögen

Mit dem 2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind nicht nur die Regeln für Investmentfonds neu gefasst worden, auch der rechtliche Rahmen, in dem Fonds aufgelegt werden können, wurde neu geregelt. In der Praxis bedeutet das keine grundlegenden Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand, wohl aber viele Änderungen im Detail. Hier ein Überblick zum besseren Finanzwissen.

Auch das KAGB kennt die grundlegende Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Investmentfonds (bzw. Investmentvermögen). Offene Investmentfonds werden dabei eingeteilt in OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), worunter im Wesentlichen Wertpapierfonds zu verstehen sind und sogenannte Alternative (offene) Investmentfonds (AIF), die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Hierunter fallen zum Beispiel offene Immobilienfonds. Geschlossene Fonds sind ausschließlich sonstige Alternative Investmentfonds. Das KAGB verwendet hierfür als Terminus "geschlossene AIF". Dazu gehören insbesondere geschlossene Immobilienfonds.

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Rechtsformen in Abhängigkeit von der Fondskategorie 

Für den Betrieb solcher Fonds sieht das KAGB in Abhängigkeit von der jeweiligen Fondskategorie verschiedene Rechtsformen vor. Die Rechtsform-Optionen bei offenen Investmentfonds sind dabei unabhängig davon, ob es sich um einen OGAW oder einen AIF handelt. 

  • Die Standard-Rechtsform bei offenen Investmentfonds ist das Sondervermögen. Das entspricht auch der Fondspraxis. Das Sondervermögen besitzt keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich um ein treuhänderisch von der Investmentgesellschaft verwaltetes Vermögen. Durch die Eigenschaft als Sondervermögen ist es im Insolvenzfall der Investmentgesellschaft vor dem Gläubigerzugriff geschützt. 
  • Offene Investmentfonds dürfen auch als Investment-AG mit veränderlichem Kapital aufgelegt werden. Diese Rechtsform hat in Deutschland bisher wenig Bedeutung, in anderen EU-Ländern ist sie stärker verbreitet. 
  • Die Investment-KG mit jährlichem Rückgaberecht ist eine weitere Rechtsform, die allerdings nicht für offene Publikumsfonds zugänglich ist. Sie ist ausschließlich Spezial-Fonds vorbehalten, in die nur sogenannte "professionelle" oder "semi-professionelle" Anleger (institutionelle Investoren) investieren dürfen. 
  • Die Standard-Rechtsform bei geschlossenen AIF ist die Investment KG. Darunter fällt auch die in der Praxis häufig gewählte Rechtsform der GmbH & Co KG. Dabei ist der als GmbH auftretende Fonds-Initiator Komplementär, während die Fonds-Anleger als Kommanditisten Mit-Gesellschafter werden. Die Stellung als Gesellschafter unterscheidet sich grundlegend von dem Anteil an einem Sondervermögen bei offenen Fonds. Man ist hier Mitunternehmer mit allen unternehmerischen Chancen und Risiken. 
  • Eine weitere vom KAGB eröffnete Rechtsform-Option für geschlossene AIF ist die Investment-AG mit fixem Kapital, ein bisher ebenfalls in Deutschland wenig verbreitetes Konstrukt.

Unter dem Strich eröffnet das KAGB zwar einige weitere mögliche Rechtsformen zum Betrieb von Investmentvermögen bzw. Investmentfonds. Praktisch bedeutsam - und für normales Finanzwissen relevant - bleiben aber weiterhin das Sondervermögen für offene Fonds und die (GmbH & Co) KG für geschlossene Fonds.

 

 

Die vom Autor als Basis für diesen Artikel verwendeten Informationen sind vom Rechteinhaber des Grundlagenwissen: Investmentfonds und die Risiken, der fundsware GmbH, zur Verfügung gestellt worden.

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