Bankeinlagen, Tages- und Festgelder oder Sparbücher fallen unter die sogenannte Einlagensicherung

Hintergründe Schutz durch Einlagensicherung

Sie bringen zwar wenig Zinsen, sind aber ausgesprochen sicher: Bankeinlagen, Tages- und Festgelder oder Sparbücher fallen unter die sogenannte Einlagensicherung.

Bankeninsolvenzen sind leider längst in den Bereich des Realistischen gerückt, umso wichtiger sind die Sicherheiten, die Banken ihren Kunden für deren Einlagen geben. Es greifen im Ernstfall verschiedene Instrumente zur Einlagensicherung, aber auch die haben natürlich ihre Grenzen - im Folgenden ein Überblick.

Einlagensicherung - was ist darunter zu verstehen?

Auch eine große Bank kann in finanzielle Schieflage geraten, wie die Praxis belegt. Für diesen Fall gilt in der EU ein mehrstufiger Schutzmechanismus, so dass die Guthaben von Bankkunden, Anlegern und Sparern durchaus geschützt sind - jedenfalls bis zu bestimmten Grenzen. In Deutschland gilt für alle Banken zunächst die gesetzliche Einlagensicherung, darüber hinaus haben die Geldinstitute freiwillig individuelle zusätzliche Sicherungsinstrumente geschaffen, die den Kapitalschutz noch erweitern.

Die gesetzliche Einlagensicherung bei deutschen Banken

Auch wenn die gesetzliche Einlagensicherung zum Schutz der Bankguthaben privater Personen geschaffen wurde, können folgende Bankkunden vom Schutz profitieren:

  • private Personen
  • eingetragene Vereine
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • kleinere Unternehmen
  • Stiftungen

Europäisches Recht

Grundlage ist die europäische Deposit Guarantee Schemes Directive - DGSD, die in den vergangenen Jahren immer weiter an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst, nachgebessert und vor allem für den EU-Raum harmonisiert wurde. Zu 100 Prozent abgesichert sind Einlagen bis zu 100.000 Euro - je Kunde und Bank.

Das Gemeinschaftskonto eines Paares genießt unter dem Strich eine Sicherheitsgarantie in Höhe von 200.000 Euro über die gesetzliche Einlagensicherung."

Gleichzeitig fallen auch Forderungen aus den von Bankkunden getätigten Wertpapiergeschäften, zu denen beispielsweise Ausschüttungen, Dividenden oder auch Verkaufserlöse zählen, als Anlegerentschädigung unter die gesetzliche Einlagensicherung, sollte die Depotbank nicht mehr auszahlen können. 

Allerdings werden diese Verbindlichkeiten zu 90 Prozent und bis maximal 20.000 Euro abgesichert. Der Grund: Auch wenn die Bank die Wertpapiere in einem Depot verwaltet, stellen diese keine Einlagen dar - sie gehören also nicht der Bank. Im Ernstfall, also bei finanzieller Schieflage der depotführenden Bank, könnte das Depot also ohne Probleme auf ein anderes Geldinstitut übertragen werden, ohne dass dies das insolvente Bankhaus belasten würde. 

Damit sind die Voraussetzungen für eine Einlagensicherung grundsätzlich nicht gegeben, hier greifen besondere Regelungen für die Anlegerentschädigung.

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