In der Regel greifen bei Vermögenstransfers zwischen Eheleuten die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes

TaylorWessing Vermögenstransfer zwischen Ehegatten

TaylorWessing ist eine renommierte internationale Anwalts- und Wirtschaftskanzlei - in Deutschland mit Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München. Sie befasst sich mit vielfältigen rechtlichen Fragen der Gestaltung von Unternehmensvermögen und sonstigen Vermögenswerten.

In einem aktuellen Fachbeitrag haben zwei Anwältinnen und ein Anwalt der Kanzlei steuerlich vorteilhafte Möglichkeiten des Vermögenstransfers zwischen Ehegatten näher untersucht. Das Autoren-Trio bezieht sich dabei auf die neuere BFH-Rechtsprechung und ein "Schlupfloch", das sich mit einer Beendigung des gesetzlichen Güterstands bei Eheleuten eröffnet.

Steuerliche Freibeträge verhindern Besteuerung oft nicht

In der Regel greifen bei Vermögenstransfers zwischen Eheleuten die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes. Danach gilt im Erbfall für den überlebenden Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro.

Dieser ist auch bei Schenkung von Vermögen zu Lebzeiten anzuwenden - mit dem Unterschied, dass der Freibetrag hier alle zehn Jahre erneut bei einer weiteren Schenkung genutzt werden kann.

Erst jenseits der Freibeträge ist Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu zahlen. Bei den erheblichen Vermögenswerten, die gerade bei großen Familien- oder Unternehmensvermögen transferiert werden, genügen diese Freibeträge aber oft nicht, um die Besteuerung zu vermeiden.

Das trifft sogar im Fall der zeitlich verteilten schrittweisen Schenkung zu.

Steuerfreie Vermögensübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Das Autoren-Team weist auf eine mögliche andere Form der Vermögensübertragung hin. Sie ist nicht durch das Erbrecht oder Schenkungsrecht begründet, sondern durch das eheliche Güterrecht. In vielen Fällen gilt bei Eheleuten der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Danach bleiben die in die Ehe eingebrachten Vermögen der Eheleute getrennt. Während der Ehe zugewonnenes Vermögen gilt aber als gemeinschaftlich erworben und ist bei Ende der Zugewinngemeinschaft auszugleichen (Zugewinnausgleich). Das regelt § 1363 BGB.

Normalerweise endet die Zugewinngemeinschaft, wenn ein Ehegatte stirbt oder die Ehe geschieden wird. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit: die einvernehmliche Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch einen notariellen Ehevertrag, in dem künftig Gütertrennung vereinbart wird. Auch in diesem Fall ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Der auf einen Ehegatten entfallende Gewinnanteil bleibt danach gemäß § 5 ErbStG erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei. Damit können auch Vermögenstransfers jenseits der 500.000 Euro-Freibeträge steuerfrei realisiert werden.

Normalerweise endet die Zugewinngemeinschaft, wenn ein Ehegatte stirbt oder die Ehe geschieden wird."

Die Güterstandsschaukel - nicht ohne Fallstricke

Man nennt das etwas flapsig 'Güterstandsschaukel'. Bei der Umsetzung der Güterstandsschaukel gilt es allerdings einiges zu beachten, es existieren ein paar Fallstricke. Schon die korrekte Berechnung der Ausgleichsforderung ist nicht ganz einfach. Tricky kann auch die Übertragung von nicht in Geld bestehendem Vermögen sein. Werden zum Beispiel Immobilien übertragen, gilt das steuerlich als entgeltliches Geschäft - ggf. ist Spekulationssteuer auf Wertgewinne zu zahlen. Komplex sind auch Eheverträge, bei denen zwar künftig auf den Zugewinnausgleich verzichtet wird, dafür aber bestimmte, ggf. fallabhängige Kompensationen in der Zukunft vereinbart werden.

Hierzu existiert eine eigene BFH-Rechtsprechung, wobei das oberste Finanzgericht die Gestaltungsräume zuletzt erweitert hat - eine gute Nachricht für Betroffene, juristisches Experten-Know How bei der konkreten Gestaltung bleibt aber unverzichtbar.

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