Für Witwen bedeutet die Witwenrente eine wichtige Einkommensquelle

So erfolgt die Verrechnung Witwenrente und eigene Rente

Wenn bei Rentner-Ehepaaren ein Partner stirbt, ist es in der Mehrzahl der Fälle die Ehefrau, die ihren Mann überlebt. Die typische Hinterbliebenenrente ist daher eine Witwenrente. Für Witwen bedeutet die Witwenrente eine wichtige Einkommensquelle, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ein lebenslanges Einkommen bietet allerdings nur noch die sogenannte Große Witwenrente. Wer lediglich Anspruch auf eine Kleine Witwenrente hat, erhält nur 24 Monate lang Rentenzahlungen, sofern nicht noch ältere Regelungen gelten. Die Berechnung ist recht kompliziert. Für letzteres gilt: Mehr als ein "Überbrückungsgeld" ist das sicher nicht.

(Netto-)Einkünfte werden auf die Witwenrente angerechnet

Ob Große oder Kleine Witwenrente - die Rente wird oft nur voll gewährt, wenn die Witwe daneben nicht noch eigene Einkünfte erzielt. Häufig wird zum Beispiel noch eine "reguläre" Rente aus einer eigenständigen früheren Berufstätigkeit bezogen. Solche und auch andere Einkünfte werden beim Anspruch auf Witwenrente angerechnet - allerdings nicht 1 : 1, sondern nach einem ziemlich komplizierten Verfahren. Der Anspruch auf Witwenrente kann sich dadurch in mehr oder weniger großem Umfang reduzieren. 

Wie die Anrechnung funktioniert, soll im Folgenden erläutert werden. Grundsätzlich legt die Rentenversicherung für die Anrechnung nur Netto-Einkommen zugrunde. Um vom "Brutto" zum "Netto" zu kommen, wird allerdings bei den meisten Einkünften mit Pauschalierungen gearbeitet. So wird bei Altersrenten, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben, ein Pauschalabzug von 14 Prozent vorgenommen. Damit wird die durchschnittliche Belastung der Rente mit Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Steuern berücksichtigt. Bei "normalem Erwerbseinkommen beträgt der Pauschalabzug dagegen 40 Prozent.

Freibeträge und 40 Prozent-Regel bei der Anrechnung

Für die Anrechnung gelten Freibeträge. Ist außer der eigenen Rente sonst kein Einkommen vorhanden und liegt die Rente unter dem Freibetrag, findet keine Anrechnung statt. Ist sie höher, wird nur der über dem Freibetrag liegende Rentenbetrag bei der Anrechnung berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (= Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung). Der aktuelle Rentenwert liegt derzeit bei 32,03 Euro (West) bzw. 30,69 Euro (Ost). Daraus ergeben sich als Freibeträge 845,59 Euro (West) bzw. 810,22 Euro (Ost). Wenn Kinder mit Anspruch auf Waisenrente vorhanden sind, steigt der Freibetrag für jedes Kind nochmals um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts.

Grundsätzlich legt die Rentenversicherung für die Anrechnung nur Netto-Einkommen zugrunde."

Auch ein eventuell den Freibetrag übersteigender Einkommensbetrag wird nicht zu hundert Prozent auf die Witwenrente angerechnet, sondern nur zu 40 Prozent. Dabei spielt es im Prinzip keine Rolle, um welche Art von Einkommen es sich handelt. Die 40 Prozent-Regel findet daher auch bei der eigenen Rente Anwendung. Nachfolgend zwei Beispiele, die die Anrechnung verdeutlichen sollen: 

Beispiel 1:

Angenommen sei eine eigene (Brutto-)Rente von monatlich 1.400 Euro in den alten Bundesländern. Das sei das einzige Einkommen, das neben einer evtl. Witwenrente bezogen wird. Daraus ergibt sich nach Pauschalabzug von 14 Prozent (= 196 Euro) eine Netto-Rente von 1.204 Euro. Davon wird der Freibetrag (West) von 845,59 Euro abgezogen. Es verbleibt ein Restbetrag von 358,41 Euro (= 1.204 Euro - 845,59 Euro), um den die eigene Rente den Freibetrag übersteigt. Davon werden 40 Prozent (= 143,36 Euro) auf die Witwenrente angerechnet. Der Anspruch reduziert sich also um 143,36 Euro.

Beispiel 2:

Diesmal soll die (Brutto-)Rente 900 Euro betragen. Ansonsten sollen die gleichen Annahmen wie bei Beispiel 1 gelten. Nach dem Pauschalabzug (14 Prozent => 126 Euro) verbleibt hier eine Netto-Rente von 774 Euro. In diesem Fall liegt die Rente unter dem relevanten Freibetrag von 845,59 Euro. Daher findet keine Anrechnung auf die Witwenrente statt.

Was nach der Verrechnung übrig bleibt

Bei hohem eigenem Einkommen kann der Anrechnungsbetrag die potentielle Witwenrente durchaus übersteigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Witwenrente komplett. Es kommt also immer auf die Verhältnisse im Einzelfall an, was nach der Verrechnung von der Witwenrente übrig bleibt.

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