Gebühren für Produkte von Finanzdienstleistern stehen immer wieder in der Kritik

BGH DWS Kostenklausel ist unwirksam

Gebühren für Produkte von Finanzdienstleistern stehen immer wieder in der Kritik und sind häufig Gegenstand von Prozessen. Schon manche Gebühr wurde von Richtern für unzulässig erklärt - mit erheblichen Auswirkungen für die ganze Branche. Das könnte auch für ein neues BGH-Urteil zu einer Kostenklausel der Fondsgesellschaft DWS gelten.

In dem Verfahren ging es um einen Passus in den Anlagebedingungen des DWS-Publikumsfonds SDG Multi Asset Dynamic. Die Klausel regelt die Erhebung einer täglichen Kostenpauschale in Höhe von 1,5 Prozent p. a. des Fondsvermögens auf Basis des börsentäglichen Inventarwerts. Die Richter am obersten deutschen Zivilgericht sahen darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und erklärten die Klausel für unwirksam (BGH, Urteil v. 5. 10.2023 - Az. III ZR 216/22).

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Klausel für Anleger nicht klar und verständlich

Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung, weil sich diese Klausel so oder in ähnlicher Form in vielen Bedingungen für Publikumsfonds findet - keineswegs nur bei DWS-Fonds. Die Klausel sei für Verbraucher nicht klar und verständlich, monierten die Richter. Es liege eine unangemessene Benachteiligung vor, die entsprechend den Vorgaben zur AGB-Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führe.

Anleger müssten bei Vertragsabschluss erkennen können, welche Kosten auf sie zukommen."

Bei der strittigen Klausel bleibe u.a. unklar, für welches Zeitintervall die Gebühr erhoben werde und wie sie sich an Tagen ohne Börsenhandel berechnet. Die Regelung in den DWS-Bedingungen sei daher für Anleger irreführend. Sie könnten nicht erkennen, welche Gebühren konkret zu erwarten seien - das, obwohl eine eindeutige und unmissverständliche Regelung ohne weiteres möglich gewesen sei.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Welche Konsequenzen sich aus dem Urteil ergeben, bleibt einstweilen offen. Der Richterspruch ist noch nicht rechtskräftig. Der BGH verwies das Verfahren an die Vorinstanz - das Landgericht Frankfurt/Main - zurück. Inwieweit sich aus dem Urteil ein Erstattungsanspruch für Anleger ergibt, ist unter Juristen umstritten. Er würde zunächst ohnehin nur den konkreten Fall betreffen. Dass eine komplette Erstattung der Verwaltungsgebühr oder gar eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangt werden könnte, wird seitens des Branchenverbandes BVI aber bezweifelt. Anleger müssten davon ausgehen, dass die Dienstleistung Fondsmanagement nicht kostenlos sei und dafür Gebühren anfallen, so der Verband.

 

 

Autor: Reiner Braun, Braun Finanzberatung GmbH & Co. KG Bamberg, www.braun-finanzberatung.de

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