Serie Finanzwissen: Finanzwissen Wertpapierhandel Auftragsausführung im Wertpapierhandel
Die Ausführung von Wertpapieraufträgen durch Banken richtet sich im Allgemeinen nach den jeweils geltenden Ausführungsgrundsätzen und Sonderbedingungen im Wertpapiergeschäft. Durch explizite Weisungen ist es möglich, auch andere Auftragsausführungen zu veranlassen als "regulär" vorgesehen.
Solche Weisungen können den Ausführungsort (Börsenplatz) betreffen oder die Berücksichtigung von Limits. Kauf- oder Verkaufsaufträge für Wertpapiergeschäfte, die über die Börse ausgeführt werden, bezeichnet man als "Orders". Eine Order gibt mindestens an, welches Wertpapier in welcher Stückzahl ge- oder verkauft werden soll, und enthält ggf. noch zusätzliche Angaben.
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Ordererteilung
Wichtig ist eine eindeutige Bezeichnung des Wertpapiers mittels Wertpapierkennnummer (WKN) oder Internationaler Wertpapiernummer (ISIN), ebenso die Angabe des Ordervolumens (Stückzahl) und der Gültigkeitsdauer der Order.
Zusätze bei der Ordererteilung
Zusätze bei Ordererteilung dienen dazu, Auftraggeber vor ungünstigen Effekten kurzfristiger Kursschwankungen zu schützen, die bis zur tatsächlichen Ausführung auftreten können. Das ist vor allem hilfreich, wenn die Kursentwicklung nicht ständig verfolgt werden kann.
1. Unlimitierte Orders
Bei unlimitierten Orders wird keine explizite Kursbeschränkung vorgegeben. Bei Kauforders lautet die Ausführungsbezeichnung "Billigst", bei unlimitierten Verkaufsorders "Bestens". Tatsächlich bedeutet das, dass die Transaktion zum nächsten handelbaren Kurs ausgeführt werden soll. Das muss nicht zwangsläufig der "billigste" oder "beste" sein. Insofern ist die Bezeichnung irreführend.
2. Limitierte Orders
Limitierte Orders geben einen Höchstpreis für den Kauf und einen Mindestpreis für den Verkauf von Wertpapieren vor. Bei Kauforders wird der Kauf nur bei Kursen unterhalb des Höchstpreises ausgeführt, bei Verkaufsorders der Verkauf bei Kursen oberhalb des Mindestpreises. Die Limitierung kann ggf. - in Abhängigkeit von den jeweiligen Börsenregelungen bzw. Bankvorgaben - zeitlich befristet werden.
3. Stop-Loss-Order
Stop-Loss-Orders werden erst aktiviert, wenn der Kurs eine bestimmte Schwelle erreicht oder unterschreitet. Solche Orders sollen bei drastischen Kurseinbrüchen durch "rechtzeitigen" Verkauf vor zu großen Verlusten schützen.
4. Gültigkeitsdauer
Auftraggeber können festlegen, wie lange eine Order gültig sein soll. Wird keine Angabe gemacht, bestimmt sich die Gültigkeit nach den Sonderbedingungen. Unlimitierte Aufträge sind in der Regel tagesgültig. Es ist auch möglich, unbefristete Orders zu erteilen. Die Dauer der Gültigkeit hängt dann vom jeweiligen Börsenplatz ab (max. 90 bis 360 Tage).
Auftraggeber können festlegen, wie lange eine Order gültig sein soll."
Ausführung und Valutierung
Bei Festpreisgeschäften - Abwicklung aus dem Eigenbestand der Bank - erfolgt die Valutierung üblicherweise zeitgleich mit dem Ausführungsdatum. Bei Kommissionsgeschäften - Auftragsabwicklung über die Börse - wird die Valutierung dagegen meist erst zwei Börsentage nach der Ausführung vorgenommen. Ursache hierfür ist, dass der Abschluss des Kommissionsgeschäftes und die Durchführung getrennte Rechtsakte sind. Für die Durchführung ist in Deutschland eine Erfüllungsfrist von zwei Börsentagen vorgesehen (an ausländischen Börsen können längere Fristen gelten).
Die vom Autor als Basis für diesen Artikel verwendeten Informationen sind vom Rechteinhaber des Grundlagenwissen: Investmentfonds und die Risiken, der fundsware GmbH, zur Verfügung gestellt worden.
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