Aktie ist nicht unbedingt gleich Aktie

Serie Finanzwissen: Finanzwissen Aktien Ausgestaltung von Aktien

Das Aktienrecht gibt den Emittenten von Aktien verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung. Aktie ist nicht unbedingt gleich Aktie, selbst wenn dahinter das gleiche Unternehmen steht. An dieser Stelle erfolgt ein Überblick über die einzelnen Ausgestaltungsmöglichkeiten.

Aktien können sich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit unterscheiden. Das Aktienrecht erlaubt in dieser Hinsicht die Ausgestaltung als Inhaber-, Namens- und vinkulierte Namensaktien. Dazu nachfolgend einige vertiefende Informationen und Hinweise:

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1. Übertragbarkeit - Inhaber-, Namens- und vinkulierte Namensaktien  

  • Inhaberaktien sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber die Rechte aus der Aktie geltend machen kann. Inhaberaktien können formlos durch Einigung und Übergabe an einen anderen Inhaber übertragen werden. Wegen dieser einfachen Transaktionsfähigkeit sind die meisten an der Börse gehandelten Aktien Inhaberaktien;
  • Namensaktien: Im Unterschied zu Inhaberaktien gilt bei Namensaktien nur derjenige als Aktionär, der namentlich im Aktienregister als Eigentümer eingetragen ist. Bei der Übertragung bedarf es neben der Einigung und Übergabe auch einer entsprechenden Änderung im Aktienregister, was rechtlich im Rahmen eines sogenanntes Indossaments geschieht. Die Übertragbarkeit wird dadurch formal erschwert; 
  • vinkulierte Namensaktien schränken die Übertragbarkeit noch stärker ein. Hier sind Transaktionen nur mit Zustimmung der ausgebenden AG möglich. Die Vinkulierung ist ein Instrument gegen "feindliche" Übernahmen. 

2. Anteilswert - Nennwert- und Stückaktien 

Aktien können als Nennwertaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Bei Nennwertaktien ist der Anteil am Grundkapital betragsmäßig (Pflicht: mindestens 1 Euro, voller Euro-Betrag) angegeben, bei Stückaktien dagegen als Stückzahl. Die meisten börsengehandelten Papiere sind Nennwertaktien. Für den Aktienwert ist letztlich nur der Anteil am Grundkapital entscheidend. Ob es sich um eine Nennwert- oder Stückaktie handelt, spielt dagegen keine Rolle. Der Kurs weicht in der Regel deutlich vom Nennwert bzw. dem nominalen Anteil am Grundkapital ab. 

Aktien können sich hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit unterscheiden."  

3. Stimmrechte - Stamm- und Vorzugsaktien

Als Stammaktien werden alle Aktien bezeichnet, die den Aktionären die üblichen Rechte ohne Einschränkungen oder Zusätze gewähren. Dazu gehören insbesondere das Stimmrecht auf der Hauptversammlung und das Recht auf Gewinnteilnahme (= Dividende). Bei Vorzugsaktien handelt es sich dagegen um Papiere, die davon abweichend Aktionärsrechte definieren. In der Regel sind sie nicht mit einem Stimmrecht ausgestattet, im Gegenzug erhalten die Aktionäre einen bevorzugten und/oder erhöhten Dividendenanspruch.  

4. Verbriefung - Einzel- und Globalurkunden 

Als Wertpapiere müssen Aktien verbrieft werden. Hier besteht die Möglichkeit einer Verbriefung als Einzelurkunden oder als Globalurkunde. Die Einzelverbriefung war früher üblich, als viele Aktionäre ihre Aktien noch persönlich im Tresor aufbewahren wollten. Inzwischen ist die Verbriefung als Globalurkunde gängige Praxis. Bei der Globalurkunde gibt es nur noch ein Wertpapier, das die Anteile aller Aktionäre an einer Emission abbildet. Die Anteilsinhaber erwerben hier einen Miteigentumsanteil.

 

 

Die vom Autor als Basis für diesen Artikel verwendeten Informationen sind vom Rechteinhaber des Grundlagenwissen: Investmentfonds und die Risiken, der fundsware GmbH, zur Verfügung gestellt worden.

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