Die einmal gegebenen Zusagen in Bezug auf die garantierte Verzinsung müssen bis zum bitteren Ende eingehalten werden

Bausparkassen stehen besser da BGH-Urteil nicht auf Versicherungen übertragbar

Was für viele Bausparkassen eine Erleichterung war, können Lebensversicherer nicht für sich nutzen: das Kündigen von hochverzinsten Alt-Verträgen. Garantiezusagen in Lebens- und Rentenversicherungen sind einzuhalten - koste es, was es wolle.

Der Bundesgerichtshof sorgte mit seinen beiden Urteilen für ein Durchatmen bei den 20 deutschen Bausparkassen: Diese dürfen nämlich die Altverträge, die bereits seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif und mit hohen Zinsen ausgestattet sind, kündigen. In der Begründung bezog sich der BGH auf die ursprüngliche Idee des Bausparens, das als Kombination von Sparen und Darlehen die Schaffung von Wohneigentum erleichtern soll. Anders stellt sich die Situation bei den Lebensversicherern dar - sehr zum Leidwesen der Gesellschaften.

GDV: Versicherer dürfen Lebens- und Rentenversicherungen nicht kündigen

Die Probleme ähneln sich frappierend, denn auch die Versicherungskonzerne halten riesige Bestände an Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die teilweise noch mit Garantiezinsen von vier Prozent ausgestattet sind. Am Kapitalmarkt lässt sich seit Jahren keine ähnliche Rendite mehr erwirtschaften, halten sich die Gesellschaften an die gängigen Vorgaben, zu einem überwiegenden Teil in mündelsichere Anlagen zu investieren. Ein Blick auf deutsche Staatsanleihen zeigt, dass hier teilweise sogar negative Renditen hingenommen werden mussten.

Die Not ist also groß, was allerdings keinen Grund zur einseitigen Kündigung darstellt, wie von Seiten des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und von Rechtsexperten bestätigt wurde. Die einmal gegebenen Zusagen in Bezug auf die garantierte Verzinsung müssen demnach bis zum bitteren Ende eingehalten werden, was einige Versicherer an die Grenze der Belastung bringen dürfte. Entscheidend ist das Versicherungsvertragsgesetz, das den Gesellschaften ein Eingreifen in bestehende Verträge verbietet.

Bislang kann lediglich die BaFin Maßnahmen anordnen, sollten Lebensversicherer die Garantien nicht mehr erfüllen können."

Urteilsbegründung muss Klarheit bringen - Verbraucherschützer alarmiert

Bislang kann lediglich die BaFin Maßnahmen anordnen, sollten Lebensversicherer die Garantien nicht mehr erfüllen können. Neben der Umleitung von Kapital aus den enormen Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen steht im Extremfall die Hilfeeinrichtung Protektor bereit, die die Verträge weiter verwalten könnte. Das wurde im Fall der Mannheimer Lebensversicherung bereits erfolgreich praktiziert, die Versicherten genießen weiterhin den einst beantragten Versicherungsschutz. 

Trotzdem machen sich Verbraucherschützer wegen der BGH-Entscheidung Sorgen, denn erst die detaillierte Urteilsbegründung kann Aufschluss darüber geben, ob das von den Bausparkassen angeführte Argument der "Störung der Geschäftsgrundlage" anerkannt wurde. Sollte dies der Fall sein, öffnet sich eventuell auch das Tor für Lebens- und Rentenversicherungen oder anderweitige Sparverträge, von denen die Initiatoren sich trennen wollen. Dass diese Möglichkeit mit Feuereifer von der Branche aufgegriffen würde, steht zu befürchten. Schon heute versuchen einige Lebensversicherer, ihren Kunden gegenüber die eigenen Verträge schlechtzureden, um sie zu einer Kündigung zu bewegen.

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