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Finanzlexikon Der Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuerrechts und ermöglicht es Steuerzahlern, einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer freizustellen.

Insbesondere für Sparer und Anleger ist der Freistellungsauftrag von großer Bedeutung, da er dazu beiträgt, Steuerbelastungen zu reduzieren. In diesem ausführlichen Artikel werden die Grundlagen des Freistellungsauftrags, seine Bedeutung, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Tipps zur optimalen Nutzung beleuchtet.

1. Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag ist ein Antrag, den Sparer und Anleger bei ihrer Bank oder einem anderen Finanzinstitut stellen können, um Kapitaleinkünfte (wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne) bis zu einem festgelegten Betrag von der Abgeltungsteuer freizustellen. Ohne Freistellungsauftrag werden auf Kapitalerträge automatisch 25 % Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.

Der Freistellungsauftrag erlaubt es den Steuerpflichtigen, ihre Kapitaleinkünfte bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei zu beziehen. Dieser Freibetrag wird als Sparerpauschbetrag bezeichnet und beträgt seit 2023:

  • 1.000 Euro für Ledige
  • 2.000 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner, wenn der Freistellungsauftrag gemeinsam gestellt wird

2. Wie funktioniert der Freistellungsauftrag?

Der Freistellungsauftrag kann bei jeder Bank oder jedem Finanzinstitut gestellt werden, bei dem der Steuerzahler ein Konto oder Depot führt. Durch den Freistellungsauftrag teilt der Anleger dem Institut mit, bis zu welchem Betrag seine Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben sollen. Die Bank zieht dann keine Abgeltungsteuer auf die freigestellten Erträge ab, solange der festgelegte Betrag nicht überschritten wird.

2.1 Ein Freistellungsauftrag für mehrere Banken

Ein Steuerpflichtiger kann den Freistellungsauftrag auf mehrere Institute aufteilen. Wer also beispielsweise bei verschiedenen Banken Konten oder Depots hat, kann den Pauschbetrag entsprechend aufteilen. Allerdings darf der Gesamtbetrag aller Freistellungsaufträge den maximalen Freibetrag (1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) nicht überschreiten.

2.2 Beantragung und Gültigkeit

Der Freistellungsauftrag muss schriftlich oder elektronisch bei der Bank eingereicht werden. Viele Banken bieten mittlerweile eine einfache Online-Einrichtung über ihr Kundenportal an. Wichtig ist, dass der Freistellungsauftrag nur für die Zukunft wirkt. Wenn bereits Kapitalerträge ohne Freistellungsauftrag angefallen sind, ist eine rückwirkende Freistellung nicht möglich. In solchen Fällen kann der Anleger jedoch eine Steuererklärung einreichen, um die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über den Sparerpauschbetrag zurückzufordern.

3. Warum ist der Freistellungsauftrag wichtig?

Der Freistellungsauftrag spielt eine zentrale Rolle bei der Steueroptimierung von Kapitalerträgen. Ohne einen solchen Auftrag würde auf alle Zinserträge, Dividenden und realisierten Kursgewinne automatisch Abgeltungsteuer erhoben, und zwar unabhängig davon, ob der Anleger den Sparerpauschbetrag ausgeschöpft hat oder nicht. Mit einem Freistellungsauftrag wird sichergestellt, dass diese Kapitaleinkünfte bis zum Freibetrag steuerfrei bleiben, was den Nettogewinn erhöht.

Für viele Anleger ist der Freistellungsauftrag daher eine einfache Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu vermeiden, solange ihre Erträge unterhalb des Pauschbetrags bleiben. Dies ist besonders bei Kleinanlegern der Fall, deren jährliche Kapitalerträge oft unter 1.000 Euro liegen.

4. Wer kann einen Freistellungsauftrag stellen?

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige, der in Deutschland ansässig ist und Kapitaleinkünfte erzielt, einen Freistellungsauftrag stellen. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Ehepaare, die eine gemeinsame Veranlagung wählen können. Unternehmen oder juristische Personen können hingegen keinen Freistellungsauftrag nutzen, da dieser nur für natürliche Personen vorgesehen ist.

Für Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist der Freistellungsauftrag ein gängiges Mittel, um die Besteuerung ihrer Kapitalerträge zu reduzieren.

5. Welche Einkünfte können freigestellt werden?

Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen. Dazu zählen unter anderem:

  • Zinserträge: Zinsen aus Sparbüchern, Festgeldkonten, Tagesgeldkonten und anderen Geldanlagen.
  • Dividenden: Ausschüttungen von Aktien oder Investmentfonds.
  • Kursgewinne: Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die nach 2009 erworben wurden.
  • Erträge aus Investmentfonds: Ausschüttungen und Gewinnbeteiligungen aus Fonds.
  • Zinsen aus Darlehen: Erträge aus privaten Darlehensverträgen.

Nicht unter den Freistellungsauftrag fallen hingegen Erträge aus vermögenswirksamen Leistungen oder andere Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

6. Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag nicht genutzt wird?

Wenn kein Freistellungsauftrag gestellt wird, erhebt die Bank automatisch die Abgeltungsteuer auf alle Kapitalerträge. Das bedeutet, dass 25 % Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt werden. In diesem Fall muss der Anleger eine Steuererklärung abgeben, um den Sparerpauschbetrag geltend zu machen und eine Rückerstattung zu erhalten, sofern seine Kapitalerträge den Freibetrag nicht überschreiten.

Es ist daher sinnvoll, frühzeitig einen Freistellungsauftrag zu stellen, um die unnötige Abführung von Steuern zu vermeiden.

7. Wichtige Regelungen und Besonderheiten

7.1 Verteilung des Freistellungsauftrags

Der Sparerpauschbetrag kann auf verschiedene Banken und Depots aufgeteilt werden. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Steuerzahler Konten bei mehreren Instituten führt. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass der Gesamtbetrag aller Freistellungsaufträge den maximalen Freibetrag (1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehepaare) nicht überschreitet. Sollte der Freibetrag überschritten werden, kann dies zu Nachforderungen seitens des Finanzamtes führen.

7.2 Überwachung des Freistellungsauftrags

Es liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, den Überblick über die Höhe seiner Freistellungsaufträge zu behalten. Banken melden zwar an das Bundeszentralamt für Steuern, wie hoch der Freistellungsauftrag ist, aber es kann zu Überschreitungen kommen, wenn der Anleger mehrere Banken nutzt. Eine gute Dokumentation der gestellten Freistellungsaufträge ist daher ratsam.

Insgesamt bleibt der Freistellungsauftrag ein zentrales Element der persönlichen Steuerplanung. Mit der Erhöhung des Sparerpauschbetrags in den letzten Jahren wurde er weiter an die steigenden Bedürfnisse von Sparern und Anlegern angepasst. Zukünftige Reformen könnten diese steuerliche Erleichterung noch weiter ausbauen, um die Attraktivität von Kapitalanlagen in Deutschland zu fördern. Für alle, die von Kapitalerträgen profitieren, ist der Freistellungsauftrag daher ein essenzielles Instrument, um die Steuerbelastung zu minimieren und ihre Finanzziele effizienter zu erreichen."

7.3 Änderung oder Widerruf des Freistellungsauftrags

Der Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Dies ist besonders dann relevant, wenn sich die Einkommenssituation ändert oder neue Kapitalanlagen bei anderen Banken eröffnet werden. Änderungen können schriftlich oder elektronisch bei der jeweiligen Bank beantragt werden.

8. Zusammenhang mit der Steuererklärung

Der Freistellungsauftrag erspart Anlegern, deren Kapitalerträge unter dem Freibetrag bleiben, die Abgabe einer Steuererklärung für diese Einkünfte. Sollten jedoch die Kapitalerträge den Freibetrag überschreiten oder sollte kein Freistellungsauftrag gestellt worden sein, muss der Anleger die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Steuererklärung zurückfordern.

Bei der Steuererklärung kann der Sparerpauschbetrag nachträglich geltend gemacht werden, und zu viel gezahlte Steuern werden vom Finanzamt erstattet. Dies ist jedoch mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden, den ein rechtzeitig gestellter Freistellungsauftrag verhindern kann.

9. Die Zukunft des Freistellungsauftrags

Mit der Erhöhung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehepaare im Jahr 2023 hat die Bundesregierung auf die steigenden Kapitalerträge und das wachsende Interesse der Bevölkerung an Geldanlagen reagiert. In der Zukunft könnte der Freistellungsauftrag weiter angepasst werden, um der Entwicklung der Kapitalmärkte und der Inflationsrate gerecht zu werden. Auch eine weitere Digitalisierung der Beantragung und Verwaltung ist zu erwarten, um den Prozess für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen.

10. Fazit

Der Freistellungsauftrag ist ein unverzichtbares Werkzeug für Sparer und Anleger in Deutschland, um ihre Kapitalerträge steuerlich zu optimieren. Durch die gezielte Nutzung des Sparerpauschbetrags lassen sich unnötige Steuerabzüge auf Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne vermeiden, wodurch Anleger effektiv mehr von ihren Erträgen behalten können. Ohne Freistellungsauftrag wird die Abgeltungsteuer automatisch auf alle Kapitalerträge erhoben, was zu einer vermeidbaren Steuerbelastung führt.

Der Freistellungsauftrag bietet insbesondere Kleinanlegern eine einfache Möglichkeit, ihre Kapitalerträge bis zum Freibetrag steuerfrei zu halten. Gleichzeitig ermöglicht er Flexibilität, da der Pauschbetrag auf mehrere Konten und Depots verteilt werden kann. Dies gibt den Steuerpflichtigen die Freiheit, ihre Finanzen nach ihren Bedürfnissen zu organisieren, während sie dennoch von den steuerlichen Vorteilen profitieren.

Für die meisten Anleger ist der Freistellungsauftrag ein unkompliziertes Mittel, um Steuern zu sparen, und sollte daher rechtzeitig und in vollem Umfang genutzt werden. Wer ihn vergisst oder falsch aufteilt, muss womöglich in der Steuererklärung aufwändig die zu viel gezahlten Steuern zurückfordern.

 

 

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