Nachgelagerte Steuerlast Die Besteuerung der Rente
Im Jahre 2005 wurde die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Versorgungseinrichtungen neu geregelt. Seither gilt das Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Die Umstellung auf das neue System erfolgt schrittweise bis 2040. Die Grundzüge werden im Folgenden vorgestellt.
Den Anlass für den Systemwechsel bildete ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002. Das Gericht hatte damals mit Blick auf die Beamtenpensionen entschieden, dass das geltende System der Rentenbesteuerung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Dem Gesetzgeber wurde entsprechend eine Neuregelung aufgegeben. Diese erfolgte im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes, das zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.
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Renten sind künftig voll zu versteuern
Bis 2005 war bei der gesetzlichen Rente nur der Ertragsanteil zu versteuern. Er bewegte sich - je nach Rentenbeginn und Alter des Rentenbeziehers - in einer Größenordnung von einem Viertel bis einem Drittel der Rente. Damit blieb der größte Teil der Rente steuerfrei. Dafür mussten Arbeitnehmer allerdings während ihres Berufslebens Einkommensteuer für den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zahlen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung eingeführt. Dadurch wird die Besteuerung vollständig auf die Zeit des Rentenbezugs verlagert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Versorgungseinrichtungen unterliegen danach künftig in voller Höhe der Einkommensteuer und nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil. Im Gegenzug wurden die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung steuerlich freigestellt. Sie können als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung eingeführt."
Lange Übergangszeit bis 2040
Um unerwünschte Doppelbesteuerungen im Zuge einer abrupten Systemumstellung zu vermeiden, wurde für die Einführung der nachgelagerten Besteuerung allerdings ein langer Übergangszeitraum festgelegt. In diesem Zeitraum wird die Umstellung schrittweise verwirklicht. Für einen - immer geringer werdenden - Teil der Rente gilt daher noch die Steuerfreiheit, während - der größer werdende - Rest bereits nachgelagert besteuert wird. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung folgendes vor:
- Renten, die seit 2005 begonnen haben, werden zu mindestens 50 Prozent nachgelagert besteuert. Für jedes spätere Jahr des Rentenbeginns kommen dabei bis 2020 jeweils 2 Prozentpunkte dazu, ab 2020 bis 2040 jeweils 1 Prozentpunkt, so dass 2040 die 100 Prozent erreicht sind;
- im Gegenzug steigt die Sonderausgaben-Abzugsfähigkeit der Beiträge in gleichen Schritten von 60 Prozent im Jahre 2005 auf 100 Prozent in 2025.
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