Eine Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden

Serie Finanzwissen: Ähnlich wie die Erbschaftssteuer Schenkung dem Finanzamt mitteilen?

Erhalten Sie in Deutschland ein größeres Vermögen oder Immobilien geschenkt, fallen eventuell Steuern an. Die wichtigsten Informationen zur Schenkungssteuer finden Sie hier im Überblick.

Die Ähnlichkeit zur Erbschaftssteuer drängt sich auf, schließlich bezieht sich die Schenkungssteuer auf ähnliche Sachverhalte: Verwandte übertragen Vermögenswerte auf Angehörige - nur eben schon zu Lebzeiten. Darum ist es logisch, das der Gesetzgeber eine große Übereinstimmung gesucht und gefunden hat.

Schenkungssteuer - Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse entscheidend

Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass die Schenkungssteuer sich an der Erbschaftssteuer orientiert, um Vermögensübertragungen zu besteuern. Bei der Steuerberechnung werden zum einen der Verwandtschaftsgrad und die Steuerklasse und zum anderen der Wert des geschenkten Vermögens berücksichtigt. Abhängig vom konkreten Fall können erhebliche Freibeträge geltend gemacht werden.

Wichtig: Eine Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden, es gilt die Frist von drei Monaten.
Ausnahme: Die Schenkung wird gerichtlich oder notariell festgehalten, dann entfällt die Meldepflicht.

Und doch gibt es Abgrenzungen zur Erbschaftssteuer und abweichende Freibeträge, auf diese Weise will der Fiskus die Steuervermeidung im Vorfeld eines Erbschaftsfalles eingrenzen:

. Erhalten Ehe- und Lebenspartner selbstgenutztes Wohneigentum geschenkt, bleibt dies steuerfrei - bei Kindern und Enkeln fällt hingegen eventuell Schenkungssteuer an.

. Eltern, Groß- und Urgroßeltern fallen bei einer Schenkung in eine ungünstigere Steuerklasse, als dies bei der Erbschaftssteuer der Fall wäre.

Zur Berechnung der Schenkungssteuer werden die verschiedenen Verwandtschaftsgrade in drei Steuerklassen eingeteilt:

  • In die Klasse I fallen neben Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern auch Kinder und Stief- oder Adoptivkinder.
  • Zur Klasse II zählen hingegen die Geschwister sowie Nichten und Neffen, Stiefeltern und Schwiergerkinder.
  • Die Klasse III umfasst alle die Beschenkten, die gar nicht zu den Verwandten gehören.


Aus diesen Steuerklassen und dem Verwandtschaftsgrad leiten sich die anzurechnenden Freibeträge ab:

  • Verwandtschaftsgrad - Steuerklasse - max. Freibetrag - geltender Steuersatz
  • Ehe- und Lebenspartner - I - 500.000 Euro - 7 bis 30%
  • Kinder und Enkel (Eltern bereits verstorben) - I - 400.000 Euro- 7 bis 30%
  • Stief- oder Adoptivkinder -    I - 400.000 Euro - 7 bis 30%
  • Eltern oder Großeltern - II - 20.000 Euro - 15 bis 43%
  • Nichtverwandte Begünstigte - III - 20.000 Euro - 30 bis 50%

Die Schenkungssteuer orientiert sich an der Erbschaftssteuer."

Das heißt unter dem Strich: Eine Schenkungssteuer würde erst anfallen, wenn der Wert der Schenkung den entsprechenden Freibetrag überschreitet.

Es lohnt sich in jedem Fall, einen fachkundigen Steuerberater einzuschalten, denn Beschenkte können darüber hinaus weitere Freibeträge, wie beispielsweise den Versorgungsfreibetrag, den Hausratfreibetrag, den Pflegebeitrag und den Kostenfreibetrag, geltend machen.

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