Die deutsche Bevölkerung wird immer älter und wird im Alter immer häufiger in Alten- oder Pflegeheimen leben

Ein ganz heißes Eisen Elternunterhalt durch die Kinder

Kinder haften für ihre Eltern - unter bestimmten Voraussetzungen sieht das der Gesetzgeber durchaus vor, wenn die Eltern nicht selbst für ihren Unterhalten sorgen können und die Kinder entsprechend gut verdienen.

Es ist kein Geheimnis, dass die deutsche Bevölkerung immer älter wird und im Alter immer häufiger in Alten- oder Pflegeheimen leben. Das ist mit Kosten verbunden, die in vielen Fällen die Einkommen übersteigen - selbst wenn die Pflegeversicherung ihren Anteil leistet. In diesen Fällen greift die öffentliche Hand ein, um die anfallenden Heimkosten zu decken. Sie hält sich aber auch bei den Kindern schadlos, die zum Unterhalt verpflichtet sind.

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Finanzierungslücke bei Kosten für Alten- und Pflegeheime

Einige Heime lassen sich von vornherein eine Kostenübernahmeerklärung von den Kindern unterschreiben, dann haften diese grundsätzlich für offene Heimkosten. Ansonsten beteiligen die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Kinder zumindest anteilig an den die Einnahmen und Leistungen der Sozialversicherungen übersteigenden Kosten für einen Heimaufenthalt. Und die haben es in sich: Das Statistische Bundesamt ermittelte für das Jahr 2015 durchschnittliche Heimkosten in der Pflegestufe 3 von 3.165 Euro im Monat. 

Seit Jahresbeginn greift die Pflegereform, so dass bei einem Pflegegrad 4 monatlich 1.775 Euro und im Pflegegrad 5 monatlich 2.005 Euro aus der Pflegeversicherung für Heimkosten zugeschossen werden. Der Eigenanteil würde somit knapp 1.400 bzw. knapp 1.200 Euro monatlich betragen - allerdings hängt dies von den konkreten Kosten der Pflegeeinrichtung ab, die regional weit auseinandergehen können. Angesichts der realistischen Rentenhöhen und der steigenden Heimkosten klafft hier regelmäßig eine Lücke auf.

Einige Heime lassen sich von vornherein eine Kostenübernahmeerklärung von den Kindern unterschreiben."

Unterhaltspflicht für Kinder - und die wenigen Ausnahmefälle

Die Unterhaltspflicht ist im § 1601 BGB geregelt, infrage kommen ausschließlich die Kinder der Berechtigten. Allerdings kann auch das Einkommen der Schwiegerkinder bei der Berechnung des Familienbedarfs eine Rolle spielen, was eine indirekte Haftung impliziert. Zunächst wird natürlich das Vermögen der Eltern aufgebraucht, ehe der Zugriff auf die Verwandten droht. Sind diese jedoch angesichts der sonstigen Verpflichtungen außerstande, auch noch die Eltern zu unterstützen, entfällt diese Pflicht.

Verfehlungen der Eltern gelten jedoch nicht per se als ausreichende Begründung für eine Verweigerung von Unterhaltsleistungen seitens der Kinder, es muss schon eine bestimmte Schwere festgestellt werden. Diese liegt vor, wenn der betroffene Elternteil einst seiner eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Kind in einem erheblichen Umfang nicht nachgekommen ist. Dann ist es nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 4.1.2017 (Az. 4 UF 166/15) auch nicht zumutbar, das Kind für den Unterhalt des betreffenden Elternteils zur Kasse zu bitten.

Wie so oft sollte man sich auch zur Unterhaltspflicht für Kinder informieren, bevor man von den Tatsachen überrascht wird.

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