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Finanzlexikon Honorarberater erhalten nur den Aufwand ersetzt

Honorar-Finanzanlagenberater – Erlaubnis nach § 34h GewO, provisionsfreie Anlageberatung zu bestimmten Finanzanlagen

Der Honorar-Finanzanlagenberater nimmt im deutschen Markt eine besondere Stellung ein. Anders als im provisionsgestützten Vertrieb kommt die Vergütung grundsätzlich vom Kunden und nicht vom Produktanbieter. Die DIHK beschreibt dieses Berufsbild ausdrücklich als unabhängige Beratung zu Finanzanlagen, bei der Provisionen, Rabatte und andere geldwerte Vorteile von Produktanbietern nicht angenommen werden dürfen.

Gerade deshalb ist die Bezeichnung für Verbraucher interessant. Bezahlt wird nicht ein Produktabschluss, sondern die Beratungsleistung selbst. Das macht den Grundgedanken leicht verständlich, auch wenn der rechtliche Rahmen deutlich enger ist, als der Alltagsbegriff „Honorarberater“ vermuten lässt.

Rechtlicher Zuschnitt und klare Abgrenzung

Die Erlaubnis nach § 34h GewO betrifft nicht alle Finanzfragen, sondern nur die Beratung zu bestimmten Finanzanlagen innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Maßgeblich sind dabei dieselben Produktkategorien, die auch aus § 34f GewO bekannt sind.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Rollen. Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist kein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO, kein Vermögensverwalter und kein Finanzplaner als eigener Rechtsbegriff. Die Erlaubnisse nach § 34h und § 34f schließen sich vielmehr gegenseitig aus; beim Wechsel in die Honorarberatung erlischt die Erlaubnis nach § 34f.

Für die Einordnung helfen zwei kurze Punkte:

  • Beratung erfolgt nur im gesetzlich definierten Produktrahmen
  • Das Modell ist rechtlich vom provisionsgestützten Vertrieb getrennt

Die Vergütung soll unabhängig vom Produkt bleiben

Der eigentliche Unterschied zum klassischen Vermittlermodell liegt in der Vergütungslogik. Das Honorar wird vom Kunden gezahlt. Produktanbieter sollen das Beratungsmodell gerade nicht wirtschaftlich tragen. Genau darin liegt der Kern der Unabhängigkeit.

Ganz ohne Präzisierung kommt auch dieses Modell nicht aus. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann im Zusammenhang mit der Beratung eine Zuwendung anfallen, etwa wenn ein Produkt nur mit Provision erhältlich ist. Dann muss diese Zuwendung jedoch unverzüglich und ungekürzt an den Kunden ausgekehrt werden. Das Grundmodell bleibt also provisionsfrei, selbst wenn die Praxis im Ausnahmefall eine technische Durchleitung kennt.

Für Verbraucher ist vor allem dies wichtig:

  • Das Honorar kommt grundsätzlich vom Kunden
  • Provisionen dürfen nicht beim Berater verbleiben

Zulassung, Pflichten und Marktgröße

Der Honorar-Finanzanlagenberater steht für ein Beratungsmodell, bei dem die Leistung offen vom Kunden bezahlt und nicht über Produktprovisionen finanziert werden soll. Diese Grundidee ist eingängig, ihre rechtliche Ausgestaltung aber deutlich präziser, als der Alltagsbegriff vermuten lässt. Erlaubt ist nicht jede Finanzberatung, sondern nur die Beratung zu bestimmten Finanzanlagen im Rahmen des § 34h GewO."

Wer diese Tätigkeit selbständig ausüben will, braucht eine Erlaubnis. Zu den Voraussetzungen gehören Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung im Vermittlerregister. Auch laufende Pflichten bleiben bestehen, etwa bei Dokumentation und Weiterbildung.

Zahlenmäßig ist die Berufsgruppe klein. Die DIHK-Statistik vom 1. Oktober 2025 weist bundesweit 339 Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis aus. Davon entfielen 338 auf offene Investmentvermögen, 84 auf geschlossene Investmentvermögen und 44 auf Vermögensanlagen, wobei Mehrfacherlaubnisse möglich sind. Schon diese Größenordnung zeigt, dass es sich nicht um das Standardmodell des Marktes, sondern um eine kleine, klar abgegrenzte Gruppe handelt.

Fazit

Der Honorar-Finanzanlagenberater steht für ein Beratungsmodell, bei dem die Leistung offen vom Kunden bezahlt und nicht über Produktprovisionen finanziert werden soll. Diese Grundidee ist eingängig, ihre rechtliche Ausgestaltung aber deutlich präziser, als der Alltagsbegriff vermuten lässt. Erlaubt ist nicht jede Finanzberatung, sondern nur die Beratung zu bestimmten Finanzanlagen im Rahmen des § 34h GewO.

Für die Praxis ist vor allem die Abgrenzung wichtig. Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist kein provisionsgestützter Finanzanlagenvermittler und kein Vermögensverwalter. Seine Rolle ist enger, aber gerade dadurch transparenter gefasst. Wer diese Struktur kennt, kann den Begriff „Honorarberatung“ deutlich besser einordnen.

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