Die Verbraucherzentrale bezieht Stellung Negativzinsen gemäß BGB unzulässig
Je länger die EZB am Kurs der ultralockeren Geldpolitik mit Niedrig- und Negativzinsen festhält, umso mehr gehen Banken dazu über, auch Zinssätze unter Null an ihre Kunden weiterzugeben - zumindest, wenn es um Einlagen geht.
Handelte es sich zunächst nur um Ausnahmen und waren vor allem Konten mit großen Anlagesummen betroffen, haben Negativzinsen längst auf breiter Front Einzug gehalten. Nicht nur große Institute, auch etliche Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken lassen ihre Kunden inzwischen für Geldanlagen bei sich bezahlen.
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Klagelieder der Banken - Fakten sprechen dagegen
Meist wird nicht von Negativzinsen gesprochen, sondern verschämt von "Verwahrentgelt" oder "Aufbewahrungsgebühr". An der Tatsache ändert das nichts. Hohe Wellen schlug zuletzt der Fall der Volksbank Reutlingen, die in ihrem Preisaushang bekanntgab, bereits bei Anlagen ab 10.000 Euro Negativzinsen von bis zu -0,5 Prozent berechnen zu wollen. Zwar ruderte das Institut nach heftiger Kritik zurück, doch das Beispiel zeigt, wohin die Reise geht, solange es nicht zur allgemeinen Zinswende kommt.
Den Verweis auf die EZB-Politik als Begründung für die Einführung von Negativzinsen lassen Verbraucherschützer allerdings nicht gelten. Sie verweisen auf die nach wie vor gute Ertragslage vieler Institute. So habe der Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken erst kürzlich bekanntgegeben, dass die Gruppe sich mit 8,3 Milliarden Euro Gewinn vor Steuern in 2016 weiterhin auf hohem Ertragsniveau bewege. Auch im Sparkassensektor sei die Ertragssituation keineswegs schlecht.
Eine Bank, die Negativzinsen damit begründe, dass sie selbst bei ihren EZB-Einlagen Zinsen unter Null zu verkraften habe, müsse sich ernsthaft die Frage stellen lassen, ob sie überhaupt noch nötig sei. Denn Kundengelder einfach bei der EZB zu parken, sei wohl die phantasieloseste Form des Bankgeschäfts. Damit werde keine der Funktionen erfüllt, mit denen die Existenzberechtigung von Banken als Geschäftsmodell begründet werde.
Meist wird nicht von Negativzinsen gesprochen, sondern verschämt von "Verwahrentgelt" oder "Aufbewahrungsgebühr"."
Darlehensgeber nicht zu Zinszahlungen verpflichtet
Noch weiter geht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie will gegen Negativzinsen bei Bankeinlagen klagen, denn diese sind nach ihrer Auffassung rechtswidrig. Sie bezieht sich dabei auf § 488 BGB. Danach wird bei Darlehensverträgen generell der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins an den Darlehensgeber zu zahlen.
Diese Verpflichtung könne aber nicht für den Darlehensgeber gelten, lautet der Umkehrschluss der Verbraucherzentrale. In dieser Position befinden sich Kunden, die Geld bei einer Bank anlegen.
Ob diese Argumentation trägt, muss sich zeigen, wenn es tatsächlich zum Verfahren und zu Urteilen kommt. Erfahrungsgemäß dürfte der Rechtsstreit durch alle Instanzen gehen. Es wäre am Schluss nicht das erste Mal, dass den Finanzinstituten in ihrer Geschäftspolitik Schranken gesetzt würden.
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