Für 2,8 Millionen Pflegebedürftige bedeutet die Pflegereform die Überleitung in ein neues Begutachtungssystem und eine neue Pflegeeinstufung

Neuartiges Begutachtungssystem Pflegereform 2017

1995 wurde in Deutschland erstmals die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. 22 Jahre später tritt mit dem 1. Januar 2017 die bisher umfangreichste Pflegereform in Kraft. An dieser Stelle soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen gegeben werden.

Für die rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland bedeutet die Pflegereform die Überleitung in ein neues Begutachtungssystem und eine neue Pflegeeinstufung. Die gute Nachricht dabei ist: Niemand wird schlechter gestellt als bisher. Die bis dato Pflegebedürftigen können für sich Bestandsschutz in Anspruch nehmen. Eine der wesentlichen Änderungen ist, dass im Gegensatz zu früher Pflegebedürftigkeit auch bei psychischen Erkrankungen und Demenz besser anerkannt wird. Das neue Begutachtungsverfahren führt dazu, dass künftig nach dem Grad der Selbständigkeit abgerechnet wird, nicht mehr nach Minuten.

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Automatische Überleitung in neues System 

Wer bislang schon als pflegebedürftig anerkannt ist, muss keinen Antrag auf Neubegutachtung stellen. Für diesen Personenkreis findet eine automatische Überleitung in das neue System statt. Die bisher drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade abgelöst. Im Rahmen der Überleitung findet mindestens eine Höherstufung um einen Grad statt. Wer zum Beispiel bisher mit körperlichen Einschränkungen in Pflegestufe 1 eingruppiert war, erhält automatisch Pflegegrad 2. Sind auch noch die Alltagskompetenzen eingeschränkt, ist sogar eine Einstufung in Pflegegrad 3 möglich. Mit dieser Höhergruppierung ist wenigstens das bisherige Leistungsniveau gewährleistet, vielfach findet eine Besserstellung statt. 

Psychisch Kranke und Demente - bessere Pflegechancen

Eine Neubegutachtung ist also nicht nötig, kann aber sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand bzw. der Grad der Pflegebedürftigkeit verschlechtert hat. Das könnte insbesondere für Menschen interessant sein, die bisher wegen psychischer Erkrankungen oder Demenz Schwierigkeiten hatten, Pflegeleistungen zu erhalten. Ihre Chancen haben sich mit dem neuen Pflegegrad-System deutlich verbessert. Dies gilt auch dann, wenn die Alltagskompetenz noch weitgehend gegeben ist und nur vergleichsweise geringer Unterstützungsbedarf besteht. 

Niemand wird schlechter gestellt als bisher."

Eigenanteile unabhängig vom Pflegegrad

Eine weitere Neuerung ist, dass bei den Pflegegraden 2 bis 5 die zu leistenden Eigenanteile gleich hoch bleiben. Sie steigen nicht mehr mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Auch in diesem Bereich gilt Bestandsschutz. Wer aufgrund des Systemwechsels mehr Eigenanteil leisten müsste als bislang, wird dennoch nicht mehr belastet, denn die Pflegekasse zahlt die Differenz. 

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Freuen über die Pflegereform können sich auch pflegende Angehörige. Der Gesetzgeber sieht in der pflegenden Betreuung zu Hause nach wie vor den besten Ansatz. Daher sollen pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bessergestellt werden. Auch die Hilfen bei "Auszeiten" - insbesondere Krankheit und Urlaub - werden ausgeweitet.

 

Autor: Jürgen E. Nentwig, juergen.nentwig@gfmsnentwig.de

 

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