Grenze liegt bei 59.400 Euro Rückkehr in die gesetzliche Karankenkasse möglich?

In jungen Jahren ist die private Krankenversicherung (PKV) oft verlockend, denn gerade Gutverdiener jenseits der Versicherungspflichtgrenze zahlen in der Regel deutlich geringere Beiträge als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und erhalten trotzdem bessere Leistungen. Wer wollte da nicht wechseln?

Leider bleibt das attraktive Preis-Leistungsverhältnis in vielen Fällen nicht ein Leben lang bestehen. Wird eine Familie gegründet, sind die Familienmitglieder extra zu versichern, denn eine kostenlose Familienversicherung wie in der GKV ist in der PKV nicht vorgesehen. Nicht selten sind es auch Lebensumstände, die PKV-Beiträge zur Last werden lassen. Mancher wünscht sich dann eine Rückkehr in die GKV.

Ein verständlicher Wunsch – aber nicht so einfach umzusetzen.

So verständlich der Wunsch ist, ist ein Wechsel leider nicht so einfach. Wer sich einmal für die PKV entschieden hat, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder in GKV zurückkehren. Jenseits der 55 ist das de facto fast ausgeschlossen, es sei denn,es besteht wieder ein Anspruch auf Familienversicherung.Wer mit dem Gedanken an eine Rückkehr spielt, sollte diesen also idealerweise vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die Tat umsetzen. Aber auch hier ist der Individualfall zu prüfen. Der "Hebel" für eine erneute Versicherung in der GKV ist ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt und markiert die Einkommensgrenze, ab der für Arbeitnehmer ein Wechsel in die PKV möglich ist. In diesem Jahr (2018) ist der "kritische" Einkommensbetrag bei 59.400 Euro festgelegt.

Wer ein niedrigeres Beschäftigungseinkommen erzielt, unterliegt der Versicherungspflicht in der GKV. Die "Kunst" für PKV-versicherte Arbeitnehmer mit Wechselwillen besteht folglich darin, wieder ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze zu erzielen. In einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis gibt es dafür zwei mögliche Ansätze:

  • Die Einkommensreduzierung durch Verringerung der Arbeitszeit, sprich durch Teilzeitarbeit, eine "Auszeit" oder im Rahmen eines Arbeitszeitkontos kann das Jahreseinkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gedrückt werden. Allerdings darf es sich arbeitsrechtlich nicht um eine nur vorübergehende Änderung der Arbeitszeit handeln. Außerdem muss der Arbeitgeber zu einer solchen Lösung bereit sein. 
  • Die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge: ist ein eleganter Weg der "Einkommensreduzierung", funktioniert aber nur bei einem Jahreseinkommen bis 62.520 Euro im Jahre 2018. Bei der Entgeltumwandlung können Teile des Einkommens steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Dadurch sinkt das sozialversicherungspflichtige Einkommen. Für die Umwandlung gilt allerdings (2018) eine Obergrenze von 3.120 Euro. Wer mehr als 62.520 Euro verdient, schafft es auch mit maximaler Entgeltumwandlung nicht, unter die Versicherungspflichtgrenze zu kommen. 

Welche Möglichkeiten haben Selbständige?

Noch anders sieht die Konstellation bei PKV-versicherten Selbständigen und Freiberuflern aus. Hier wurde irgendwann eine Entscheidung gegen die freiwillige GKV-Mitgliedschaft getroffen. Im Rahmen der hauptberuflichen Selbständigkeit ist ein späterer Wechsel in die GKV ausgeschlossen. Aber es existieren "Umwege", die das trotzdem möglich machen:

  • Eine Option ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Die Selbstständigkeit muss dafür nicht zwangsläufig aufgegeben werden, darf aber nur noch als Nebenerwerb ausgeübt werden. Die Haupt-Beschäftigung und das Haupt-Einkommen müssen in der Festanstellung begründet sein. 
  • Oder wenn der Ehepartner bereits gesetzlich versichert ist, gibt es auch noch eine andere Möglichkeit: die vollständige Aufgabe der Selbständigkeit mit (weitgehendem) Verzicht auf ein eigenes Einkommen. Dann kann über den Ehepartner die kostenlose Familienversicherung in der GKV genutzt werden. 

Und wer nicht wechseln kann?

Grundsätzlich gilt: ohne eine grundlegende Änderung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ist ein Wechsel kaum möglich. Wem die GKV dauerhaft versperrt ist, bleibt in der Regel nur der Wechsel in einen günstigeren Tarif bei seinem PKV-Anbieter, notfalls in den Basistarif als Ultima Ratio.

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