Berücksichtigungsfähig sind "Fehlzeiten" durch Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Ihres Kindes

Welche Zeiten wirken sich wirklich aus? Was für die Rente zählt

Es gibt zwei Faktoren, die die Höhe Ihrer Rente bestimmen - die geleisteten Beiträge und die für die Rentenleistung anrechenbaren Zeiten. Was vielfach nicht bewusst ist, bei den Zeiten zählen keineswegs nur die Beitragszeiten, es gibt auch beitragsfreie Zeiträume, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich tragen zwar Zeiten mit Beitragsleistungen mehr zur Rente bei als solche ohne. Es lohnt sich dennoch, beitragslose Zeiten lückenlos zu erfassen und bei Kontenklärungen feststellen zu lassen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, welche Zeiten bei der Rente wirklich zählen.

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1. Beitragszeiten 

Beitragszeiten sind in der Regel die Zeiträume, die die spätere Rente am nachhaltigsten bestimmen. Es handelt sich dabei um Zeiten, in denen im Rahmen einer nicht-selbständigen Beschäftigung Rentenbeiträge gezahlt werden. Bei durchgängigen Erwerbsbiographien reicht der Zeitraum üblicherweise vom Ende der letzten Berufsausbildung bis zum Rentenbeginn. Früher war das bei vielen Arbeitnehmern der Normalfall. Inzwischen sind die beruflichen Lebensläufe "brüchiger" geworden und es gibt häufiger "Zwischenzeiten" ohne Beitragsleistungen. Besonderheiten gelten bei Erwerbszeiten mit 400 Euro-Jobs (werden nicht als vollwertige Beitragszeit anerkannt) und bei zeitweiser Auslandstätigkeit. 

2. Berücksichtigungszeiten 

Durch Berücksichtigungszeiten wird anerkannt, wenn Sie zeitweise nicht arbeiten und Rentenbeiträge nicht  zahlen konnten, weil Sie Kinder erziehen oder sich um die Pflege von Angehörigen kümmern mussten. Berücksichtigungsfähig sind "Fehlzeiten" durch Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Ihres Kindes und für mindestens zehnstündige unentgeltliche Pflege von Angehörigen wöchentlich. Von Berücksichtigungszeiten profitieren vor allem Frauen. Es ist sogar möglich, Rente aufgrund von Berücksichtigungszeiten zu beziehen, ohne je Beiträge gezahlt zu haben. 

3. Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind ebenfalls Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, die aber dennoch in die Rentenberechnung einfließen. Hierunter fallen vor allem: 

  • Schulzeiten und Zeiten der Berufsausbildung nach dem 17. Lebensjahr; 
  • Zeiten längerer Erkrankung zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr; 
  • Zeiten des Mutterschutzes 
  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie für Reha-Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; 
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit. 

4. Zurechnungszeiten 

Zurechnungszeiten sind nur bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten relevant. Mit der Zurechnungszeit wird die Rentenberechnung so vorgenommen, als ob bis zum 60. Lebensjahr (bei Erwerbsminderungsrenten ab 1.7.2014 bis zum 62. Lebensjahr) Beiträge gezahlt worden wären.

Andere Zeiten als die genannten haben keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe.

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