Steuernachzahlungen an das Finanzamt Wucherparagraph
Als Sparer müssen Sie sich mit minimalen Erträgen begnügen, doch wenn bei Ihnen Steuernachzahlungen fällig werden, trifft Sie der Wucherparagraph des Finanzamts mit voller Härte. Seit 50 Jahren nimmt der Fiskus sechs Prozent per anno und ist nicht zu Anpassungen bereit.
Als selbstständiger Firmeninhaber zahlen Sie Ihre Steuern stets pünktlich, Sie sehen darin Ihren Beitrag zur Gesellschaft und kommen dabei nie in Verzug. Steuernachzahlungen könnten sich jedoch anlässlich einer Betriebsprüfung ergeben, und da diese manchmal viel Zeit in Anspruch nimmt, tritt der Wucherparagraph des Finanzamts in Aktion. Er vergrößert Ihre Steuerschuld um 0.5 Prozent pro Monat und kann Sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
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Weitgehend unbekannt
Steuernachzahlungen sind in jedem Fall zinspflichtig. Nur wenn Sie die Verzögerungen nachweislich nicht zu verantworten haben, beginnt die Berechnung erst nach einer Frist von 15 Monaten. Danach verlangt der von vielen als Wucherparagraph bezeichnete § 238 in Verbindung mit § 238 a von Ihnen für jeden Monat einen Aufschlag von 0.5 Prozent. Obgleich die Bestimmung nur denen bekannt ist, die bereits mit Nachforderungen konfrontiert waren, ist er von Steuerzahlern kaum zu akzeptieren.
Der Zinssatz aus der Sicht der obersten Finanzrichter
Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof beschäftigten sich zuletzt 2011 mit dem Zinssatz auf Steuernachzahlungen und stuften ihn bis dahin als verfassungskonform ein. Mittlerweile steigen die Bedenken der Richter, Grund dafür sind die seitdem fallenden Kapitalmarktzinsen.
Der Bund der Steuerzahler will das Urteil aus 2011 nun überprüft sehen; der seit 50 Jahren geltende Wucherparagraph soll in Bezug auf den Zinssatz aktualisiert werden. Die Verhältnisse auf dem Zinsmarkt wären objektiver dargestellt, wenn der Zinssatz des Finanzamts halbiert würde.
Das Finanzamt kontert
Obgleich Steuernachzahlungen durch einen niedrigeren Säumniszuschlag weitaus weniger bedrohlich erscheinen würden, sieht das Finanzamt im andauernden Niedrigzinsumfeld keinen Grund zur Zinsanpassung. Die Behörde beruft sich auf die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungsmäßigkeit des § 238 und verweist auf 50 Jahre der Bewährung unter ständig wechselndem Zinsniveau. Zudem sei ein Vergleich mit aktuellen Tagesgeldzinsen allein nicht angemessen. Es müssten alle derzeit gültigen Zinssätze herangezogen werden, auch die von überzogenen Girokonten.
Seit 50 Jahren nimmt der Fiskus sechs Prozent per anno und ist nicht zu Anpassungen bereit."
Wenig hilfreich ist außerdem für Sie als Steuerzahler der Hinweis, dass der aktuelle Zinssatz nicht nur für Steuernachzahlungen, sondern auch für Erstattungen gilt. Dann trifft Sie der Wucherparagraph 238 a mit der darin festgeschriebenen Karenzzeit. Sie erhalten den Aufschlag nur, wenn Sie länger als 15 Monate auf Ihre Erstattung warten müssen.
Fazit
Lassen Sie es wenn irgend möglich nicht zu Nachzahlungen an das Finanzamt kommen, nutzen Sie vielmehr alle gebotenen Möglichkeiten der Steueroptimierung zur Senkung Ihrer Abgabenschuld.
Ich glaube, dass die Zusammenarbeit mit motivierten Menschen auf beiden Seiten zusätzliche Energie freisetzt