Eingebrochene Zinserträge zwingen Bausparkassen zum Handeln

Existenznot führt zur Dreistigkeit Bausparkassen tricksen weiter

Die jüngsten BGH-Urteile zur Möglichkeit, sich von hochverzinsten Bausparverträgen zu trennen, reichen der Aachener Bausparkasse nicht aus: Sie nutzt ein Argument, das eine Kündigungswelle auslösen könnte.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, können Bausparkassen hochverzinste Verträge kündigen, sollten diese bereits seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sein. Nun sorgt die Aachener Bausparkasse für Schlagzeilen, die mit einem anderen juristischen Trick weitere Verträge abstoßen will. Sollte sich dieses Vorgehen als rechtmäßig erweisen, könnten auch andere Sparverträge betroffen sein  - und die Sparer sich in der Folge einer enormen Kündigungswelle ausgesetzt sehen.

Eingebrochene Zinserträge zwingen Bausparkassen zum Handeln

Bausparkunden wurden die Alt-Verträge mit einer im heutigen Maßstab hohen Guthabenverzinsung von Seiten der Bausparkasse gekündigt, die Urteile des BGH bestätigten dieses Verfahren. Als Begründung verwiesen die Richter auf die eigentliche Funktion des Bausparens, nämlich durch einen Sparvorgang Zugriff auf günstige Bauspardarlehen zu erhalten. Die betroffenen Verträge waren demnach auch schon länger als zehn Jahre zuteilungsreif, die Darlehen waren jedoch nicht in Anspruch genommen worden. 

Die Begründung: Die Geschäftsgrundlage zwischen Bausparkasse und Bausparer ist gestört."

Das Modell des Bausparens geriet damit generell auf den Prüfstand, denn die langfristige Bindung der Konditionen verhindert das Reagieren auf Veränderungen am Zinsmarkt, die ja insbesondere in den letzten Jahren drastisch ausfielen. Neue Bauspartarife sind bereits auf dem Markt.

Erweiterung des Kündigungsgrundes: "Störung der Geschäftsgrundlage"

Die hohen Bestände an Alt-Verträgen dürften Ursache dafür sein, dass die Aachener Bausparkasse auch jüngere "Altlasten" entsorgen will. Die Begründung: Die Geschäftsgrundlage zwischen Bausparkasse und Bausparer sei gestört, deswegen werden die §§ 313 und 314 BGB ins Feld geführt, um ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 BGB darzustellen. Das BGB führt in den Paragrafen aus, dass sich ein Vertrag kündigen lässt, sollten sich die Grundlagen dafür so geändert haben, dass er nicht geschlossen worden wäre, wenn das Ausmaß im Vorfeld bekannt gewesen wäre. 

Damit zielt die Argumentation auf die drastischen Zinseinbrüche ab, die allerdings auch für andere Spar- und Versicherungsverträge relevant sind. Die Rechtsprechung dazu bleibt abzuwarten.

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