Zeitgemäß ist ein Dienstwagen nicht mehr Das Dienstfahrrad als Alternative zum Dienstwagen
Der Dienstwagen bringt dem Arbeitnehmer nicht nur kaum noch Vorteile, die regelmäßigen Staus auf den deutschen Straßen rauben dann noch den letzten Nerv. Eine echte Alternative kann ein Dienstfahrrad sein.
Insbesondere in den Sommermonaten wird die Fahrt zur Arbeit oder nach Hause zur Zerreißprobe, sollten sich Arbeitnehmer unter der glühenden Sonne durch die verstopften Straßen kämpfen müssen. Da scheint das Dienstfahrrad eine verlockende Alternative zu sein, vor allem wenn es mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Bei der Umsetzung dieser Idee sind jedoch einige Regeln zu beachten, soll die Überlassung nicht zur bösen Überraschung auf der Gehaltsabrechnung führen.
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Dienstfahrrad - Leasing als beliebtes Modell
Elektrofahrräder kosten noch immer eine gehörige Summe, sodass Arbeitgeber gerne auf Leasingverträge zur Finanzierung von Diensträdern zurückgreifen. Der Arbeitnehmer darf das ihm überlassene Fahrrad dann in der Regel auch privat nutzen und muss deswegen den daraus resultierenden geldwerten Vorteil versteuern - hier gelten dieselben Regeln wie bei einem Dienstauto. Nach Ende des Leasingvertrages wird dem Arbeitnehmer meist die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrrad vom Arbeitgeber zu günstigen Konditionen zu erwerben. Genau dann lauern jedoch steuerliche Folgen, wie die Oberfinanzdirektion (OFD) in Nordrhein-Westfalen am 17. Mai 2017 in einer Auskunft ausführte.
Steuerliche Konsequenzen bei günstigem Erwerb beachten
Ausschlaggebend ist der Geldwert, den das Dienstfahrrad zum Ende des Leasingvertrages noch aufweist: Wird dem Arbeitnehmer nämlich ein darunter liegender Preis angeboten, hat der die Differenz zwischen aktuellem Geldwert und Kaufpreis als Arbeitslohn von dritter Seite mit zu versteuern. Diese Folge ergibt sich in jedem Fall, also unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber als wirtschaftlicher Leasingnehmer aufgetreten ist, eine Kaufoption vereinbart wurde oder ein Andienungsrecht. Selbst für den Fall, dass die Angehörigen des Arbeitnehmers ebenfalls Fahrräder nutzen konnten, ist diese Konsequenz zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer darf das ihm überlassene Fahrrad dann in der Regel auch privat nutzen."
Die OFD Nordrhein-Westfalen räumt jedoch eine pauschale Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung ein, um die aufwendige Bewertung von Diensträdern zu vermeiden: Wird das Dienstfahrrad nach 36 Monaten der Nutzung dem Arbeitnehmer überlassen, hat dieser 40 Prozent der einstigen unverbindlichen Preisempfehlung als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Betrag ist auf volle 100 Euro abzurunden und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Ein Beispiel soll das Ansinnen verdeutlichen: Lautete die unverbindliche Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades 5.500 Euro und kann der Arbeitnehmer das Rad zum Ende des Nutzungszeitraums von drei Jahren für 700 Euro erwerben, beträgt der zu versteuernde Arbeitslohn 1.500 Euro.
Mit einer vorausschauenden Planung lassen sich die Folgen einer preisgünstigen Veräußerung durchaus optimieren. Nähere Informationen erhalten Sie beim Autor und natürlich im Fachhandel (z.B www.drahteselonline.de)
Es ist besser 1 Stunde über Geld nachzudenken, als 1 Monat dafür zu arbeiten