Das Ausführen der eigenen Hunde zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

Steuern reduzieren Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistungen"

Der Staat fördert eine ganze Reihe von haushaltsnahen Dienstleistungen, indem er die Möglichkeit eröffnet, diese Kosten steuerlich abzusetzen. Dazu sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Eine grundlegende Bedingung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist erfüllt, wenn Privatpersonen Dienstleistungsunternehmen mit diesen Arbeiten im eigenen Haushalt beauftragen. Beispiel: Wird zu Hause Essen zubereitet, ist dies förderfähig, die Lieferung durch einen Catering-Service jedoch nicht. Wie so oft im Steuerrecht, nicht sofort einsichtige Vorschriften.

Haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen

Ob Laubblasen, Winterdienst auf den Gehwegen, auf denen Privatpersonen die Verkehrssicherheit für die Öffentlichkeit gewährleisten müssen, die Gebühren für ein Notrufsystem oder das Ausführen der eigenen Hunde - diese Tätigkeiten zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die wiederum steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings gibt es beim Thema Hundebetreuung noch Unsicherheiten: Während einige Gerichte die Kosten anerkennen, haben andere die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgelehnt. Hier lohnt es sich in jedem Fall, die Kosten aufzuführen und bei Bedarf Einspruch einzulegen und auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen zu verweisen: AZ 12 K 902/16 vom 1.2.2017.

Darüber hinaus ist es wichtig, eine klare Abgrenzung zu eventuellen Handwerkerkosten vorzunehmen - auch wenn es teilweise Überschneidungen gibt: Die Lohn- und Fahrtkosten des mit den Arbeiten beauftragten Handwerkers können zu 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro jährlich steuerlich abgesetzt werden. Auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen gilt der Satz von 20 Prozent, die Steuerpflichtige für die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten der Dienstleister in Ansatz bringen können - bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, Privatpersonen können derartige Leistungen für bis zu 20.000 Euro im Jahr an entsprechende Firmen oder Selbstständige übertragen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Reinigungsarbeiten - Wohnung, Fenster oder Teppiche
  • Hausmeisterleistungen
  • Fußwegreinigung sowie Winterdienst
  • Gartenarbeiten auf dem Grundstück
  • Kinderbetreuung im Haushalt
  • Pflegeleistungen - der Dienstleister muss dafür keine besondere Ausbildung haben
  • Kosten für ein Notrufsystem
  • Betreuung von Haustieren 

Ausschlaggebend ist, dass Privatpersonen eine korrekte Rechnung gestellt bekommen und diese per Überweisung bezahlen. Jegliche Barzahlung oder illegale Beauftragung wird selbstredend nicht anerkannt. Die Rechnungen müssen schriftlich vorliegen und folgende Daten enthalten: 

  • genaue Angaben zum Leistungserbringer - Name, Adresse und Steuernummer
  • exakte Angabe des Leistungsempfängers
  • detailliert von Art und Inhalt der Leistung
  • Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • Vergütung - aufgeschlüsselt nach Lohn- und Fahrtkosten sowie Materialkosten

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Wichtiger Hinweis: Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Rechtslage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und kann auch keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzen. Die Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sollten Sie sich unbedingt an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.

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