Pflicht zur Steuererklärung

Auch Rentner müssen aktiv werden Eine Steuererklärung muss oft sein

Früher war die Steuererklärung für Rentner eher die Ausnahme. Das hat sich spätestens mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 geändert. Seither unterliegt die Rente prinzipiell der Steuerpflicht. Allerdings gilt dies für einen langen Übergangszeitraum bis 2040 nur schrittweise. Dennoch "rutschen" im Zeitablauf immer mehr Rentner in die Besteuerung hinein.

Vom Steuerrecht werden Rentner - von der genannten Übergangsregelung abgesehen - nicht anders behandelt als "normale" Steuerpflichtige. Für sie gelten die gleichen steuerlichen Regelungen und auch bei der Abgabe einer Steuererklärung gibt es keine Ausnahme. Eine Einkommensteuererklärung ist danach dann abzugeben, sobald das Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der liegt für 2017 bei 8.820 Euro und steigt in diesem Jahr auf 9.000 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt jeweils der doppelte Wert. Bei Rentnern kommt noch ein Altersentlastungsbetrag hinzu.

Besteuerung - es kommt auf den Rentenbeginn an 

Wer schon 2005 in Rente gegangen ist, muss nur die Hälfte seines Renteneinkommens versteuern. Wenn sonst kein Einkommen erzielt wird, setzt die Besteuerung 2017 erst ab einer Rente von 19.240 Euro (West) bzw. 18.030 Euro (Ost) ein. Rentner, die 2015 in Ruhestand gegangen sind, müssen dagegen bereits 70 Prozent ihrer Rente versteuern. Hier beginnt die Besteuerung bereits ab 14.940 Euro (West) und 14.830 Euro (Ost). Bei weiteren steuerpflichtigen Einkünften ändern sich diese "Grenzbeträge" entsprechend. 

Hier können Rentner Steuern sparen 

Neben der Pflicht zur Steuererklärung macht die Abgabe auch dann Sinn, wenn Steuern gespart werden können. Hier gibt es für Rentner durchaus Möglichkeiten: 

  • auch bei Renteneinkünften können Werbungskosten (zum Beispiel für einen Rentenberater oder einen Steuerberater) anfallen. Übersteigen sie die Rentenpauschale von 102 Euro, reduziert der Ansatz die Steuerlast;
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dürfen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch für Beiträge zu bestimmten Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung usw.); 
  • Kosten für von der Krankenkasse nicht übernommene Kuren, Behandlungen, medizinische Hilfsmittel und Medikamente dürfen als "außergewöhnliche Belastungen" angesetzt werden. Allerdings ist dabei ein "zumutbarer Eigenanteil" selbst zu tragen; 
  • die Deklarierung von Kapitalerträgen kann sich in Verbindung mit der Beantragung einer Günstigerprüfung lohnen. Liegt der Grenzsteuersatz des Rentners unter 25 Prozent, kommt nämlich der niedrigere Steuersatz zur Anwendung und nicht die Abgeltungsteuer.

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Rechtslage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und kann auch keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzen. Die Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sollten Sie sich unbedingt an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.

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