Erst wenn Ihr Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist, unterliegen die weiteren Erträge der Abgeltungssteuer

Serie Finanzwissen: Was Sie beachten müssen Freistellungsauftrag vermeidet Abgeltungsteuer

Privatanleger, die bei ihrer Bank, Sparkasse oder Versicherung Freistellungsaufträge eingereicht haben, vermeiden den automatischen Abzug der Abgeltungssteuer. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, sind die Finanzinstitute verpflichtet, 25 % der Erträge abzuführen.

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen in Deutschland der Einkommensteuerpflicht. Die Kapitalertragssteuer wird seit 2009 als Quellensteuer einbehalten und von der konto- oder depotführenden Stelle direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Es gibt einen Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung), der steuerfrei bleibt. Mit dem Freistellungsauftrag kann ein Privatanleger seine Bank anweisen, keine Kapitalertragssteuer abzuziehen. So kann der Sparer-Pauschbetrag sofort in Anspruch genommen werden.

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Die Abgeltungssteuer

Um die Hinterziehung von Kapitalertragssteuern zu verhindern, wurde in Deutschland 2009 die Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Seitdem wird die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle einbehalten. Der Steuersatz für Kapitalerträge beträgt 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Fallen Kapitalerträge an, zieht die Bank die Abgeltungssteuer ab und leitet sie an das Finanzamt weiter. Damit ist die Steuerschuld abgegolten und der Anleger braucht die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Liegt sein persönlicher Steuersatz unter 25 % oder hat er keinen Freistellungsauftrag an die Bank erteilt, gibt er die Kapitalerträge in der Anlage KAP der Steuererklärung an und bekommt zu viel einbehaltene Kapitalertragssteuer erstattet. 

Warum sollten Privatanleger Freistellungsaufträge erteilen?

Wer sein Geld bei einer Bank anlegt, eine klassische Lebensversicherung abschließt, Aktien, Wertpapiere oder Anteile an Fonds erwirbt, möchte auf diese Weise Gewinne erwirtschaften. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen und ähnliche Erträge werden in Deutschland als Einkommen bewertet und sind zu versteuern. 

Der Steuersatz für Kapitalerträge beträgt 25 %." 

Da bei solchen Geschäften auch Werbungskosten anfallen, hat der Gesetzgeber den sogenannten Sparer-Pauschbetrag eingeführt, der steuerfrei gestellt ist. Wollen Sie von diesem Vorteil sofort profitieren, müssen Sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt dieser vor, behält die Bank keine Abgeltungssteuer ein. Sie bekommen Ihre Erträge in voller Höhe gutgeschrieben. Erst wenn Ihr Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist, unterliegen die weiteren Erträge der Abgeltungssteuer. 

Was ist beim Erteilen von Freistellungsaufträgen zu beachten? 

  • Einzelpersonen und Eheleute können mehrere Freistellungsaufträge erteilen
  • In der  Summe darf der freizustellende Betrag den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten
  • Freistellungsaufträge für das laufende Jahr müssen der Bank spätestens bis zum 28. Dezember vorliegen

Viele Privatanleger arbeiten mit mehreren Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleistern zusammen. Ist das der Fall, können Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Dann müssen Sie den Sparer-Pauschbetrag aufteilen. Achten Sie penibel darauf, dass die freizustellende Summe  801 beziehungsweise 1.602 Euro nicht überschreitet, die Daten werden abgeglichen.

 

Wichtiger Hinweis:
Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Rechtslage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar und kann auch keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzen. Die Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sollten Sie sich unbedingt an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden. 

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