Verluste sind steuerlich verwertbar Verlustverrechnung bei (aktiven) Fonds
Aktiv gemanagte Fonds sind ein fester Bestandteil vieler privater Portfolios. Im Gegensatz zu passiven Indexfonds verfolgen sie eine individuelle Anlagestrategie mit dem Ziel, den Markt zu schlagen.
Doch bei aller Zielorientierung bleiben auch sie nicht vor Wertverlusten gefeit. In wirtschaftlich schwierigen Marktphasen, bei strategischen Fehlentscheidungen oder unerwarteten Ereignissen kann es zu deutlichen Rückgängen kommen. Wird ein solcher Fonds mit Verlust verkauft, stellt sich für viele Anlegerinnen und Anleger die Frage: Ist dieser Verlust steuerlich verwertbar – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Grundsätzliche Besteuerungssystematik bei Fonds
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 unterliegen alle Kapitalerträge in Deutschland einem einheitlichen pauschalen Steuersatz. Dazu zählen neben Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen auch die Veräußerungsgewinne – und entsprechend auch Verluste – aus Fondsanteilen. Seit der Investmentsteuerreform 2018 wurde zudem eine klare Trennung zwischen der Besteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene eingeführt. Für die Verlustverrechnung maßgeblich bleibt jedoch: Es zählt das, was beim Anleger steuerlich relevant wird.
Wenn ein aktiv gemanagter oder Index-Fonds mit Verlust veräußert wird, entsteht ein negativer Kapitalertrag, der grundsätzlich mit positiven Kapitalerträgen desselben Jahres oder künftiger Jahre verrechnet werden kann. Dafür gelten bestimmte Regeln, die es zu kennen gilt.
Verlustverrechnungstöpfe: Struktur und Funktionsweise
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Die depotführenden Banken und Broker führen sogenannte Verlustverrechnungstöpfe, in denen realisierte Verluste verbucht werden.
Bei Fonds handelt es sich in steuerlicher Hinsicht nicht um Aktien, sondern um Fondsanteile.
Das bedeutet: Verluste aus ihrem Verkauf werden dem allgemeinen Verlusttopf für Kapitalvermögen zugeordnet, nicht dem speziellen Aktien-Verlusttopf.
Die Verrechnung erfolgt automatisch:
- Verluste aus (aktiv gemanagten) Fonds können mit Gewinnen aus anderen Fonds, Zertifikaten, Anleihen, Derivaten oder auch Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
- Eine Verrechnung mit Aktiengewinnen ist nur dann möglich, wenn es sich um Gewinne aus Nicht-Aktiengeschäften handelt – also nicht aus dem Verkauf einzelner Aktien. Umgekehrt sind Verluste aus Fonds nicht mit Gewinnen aus dem Aktien-Verlusttopf verrechenbar.
Diese Trennung wurde bewusst eingeführt, um sogenannte „Gestaltungsmöglichkeiten“ zu begrenzen, etwa durch gezieltes Realisieren von Verlusten aus Fonds zur Verrechnung mit Gewinnen aus Aktien.
Verkauf, Verlustrealisierung und Wiederanlage
Ein häufiger Gedanke in der Praxis ist: Wenn ein aktiv gemanagter oder Index-Fonds unter den Einstiegskurs fällt, verkauft man ihn, realisiert den Verlust steuerlich, und kauft ihn kurze Zeit später zurück – um weiter an einer Erholung teilzuhaben. Dieses sogenannte Tax-Loss Harvesting ist grundsätzlich möglich, erfordert aber Vorsicht.
Wer Fondsanteile verkauft und sie innerhalb kürzester Zeit identisch zurückkauft, riskiert, dass das Finanzamt die Absicht zur Verlustverwertung als Gestaltungsmissbrauch einstuft. Zwar gibt es kein gesetzliches Rückkaufverbot, doch empfiehlt sich eine gewisse Haltefrist zwischen Verkauf und erneutem Einstieg, um steuerlich auf der sicheren Seite zu bleiben. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass etwaige Transaktionskosten und mögliche Kursgewinne bei Wiederanlage die Wirkung der Maßnahme mindern können.
Verlustbescheinigung bei mehreren Depots
Auch bei aktiv gemanagten Fonds lassen sich Verluste steuerlich geltend machen – vorausgesetzt, die depotführende Bank dokumentiert sie korrekt, und der Anleger kennt die Regeln für Verlustverrechnung. Wichtig ist die Trennung zwischen verschiedenen Verlusttöpfen, die fristgerechte Anforderung von Bescheinigungen bei Bankenwechsel und ein kluger Umgang mit Wiederanlageentscheidungen."
Wer mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken führt, kann nicht automatisch depotübergreifend verrechnen. In diesem Fall ist es notwendig, sich bis spätestens Mitte Dezember eine Verlustbescheinigung bei der betreffenden Bank ausstellen zu lassen. Nur dann können die in diesem Depot entstandenen Verluste über die Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus anderen Quellen oder Depots ausgeglichen werden.
Die Verlustbescheinigung dokumentiert die in einem Steuerjahr nicht verrechneten Verluste und ermöglicht so eine zentrale Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung. Wird keine Bescheinigung beantragt, bleiben die Verluste im Topf der Bank und können nur mit künftigen Gewinnen innerhalb dieses Depots verrechnet werden.
Totalverluste und Sonderregelungen
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein aktiv gemanagter oder Index-Fonds vollständig ausfällt – etwa durch Insolvenz des Emittenten oder eine vollständige Entwertung der Anlagen. Seit 2020 gelten für solche Fälle Obergrenzen für die steuerliche Anerkennung von Totalverlusten: Maximal 20.000 Euro pro Jahr dürfen seitdem als Verlust aus „uneinbringlichen Kapitalforderungen“ steuerlich geltend gemacht werden.
Für klassische Publikumsfonds ist diese Regelung in der Praxis meist irrelevant, da sie durch Streuung und regulatorische Aufsicht kaum vollständig ausfallen. Dennoch ist dieser Aspekt im Hinterkopf zu behalten – insbesondere bei exotischen Fonds, strukturierten Produkten oder Fonds mit sehr hohem Einzelwertrisiko.
Fazit: Verluste sind steuerlich verwertbar – mit System und Weitblick
Auch bei aktiv gemanagten Fonds lassen sich Verluste steuerlich geltend machen – vorausgesetzt, die depotführende Bank dokumentiert sie korrekt, und der Anleger kennt die Regeln für Verlustverrechnung. Wichtig ist die Trennung zwischen verschiedenen Verlusttöpfen, die fristgerechte Anforderung von Bescheinigungen bei Bankenwechsel und ein kluger Umgang mit Wiederanlageentscheidungen.
Verlustverrechnung ist ein hilfreiches Werkzeug zur Steueroptimierung, aber kein Selbstzweck. Sie ersetzt nicht die Notwendigkeit einer soliden Anlagestrategie – kann aber helfen, Rückschläge effizienter zu bewältigen und langfristig mehr vom Ertrag zu behalten.

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