Großzügige Freibeträge ermöglichen Steuersparen

Genehmigungspflicht Vermögensübertragung an Minderjährige

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an Kinder oder Enkel ist ein beliebtes Instrument, um Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu sparen. Relativ großzügige Freibetragsregelungen machen das Steuernsparen möglich, zumal die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. So lassen sich auch größere Vermögenswerte steuerfrei übertragen.

Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn die Vermögensübertragung an noch minderjährige Beschenkte erfolgt. Dann sind bestimmte Regelungen des Familienrechts zu beachten. Sie betreffen insbesondere die Genehmigungspflicht der Vermögensübertragung und Vertretungsbefugnisse der Erziehungsberechtigten für minderjährige Beschenkte. Hier hat die zum Jahresbeginn 2023 in Kraft getretene Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wichtige Neuerungen gebracht.

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Großzügige Freibeträge ermöglichen Steuersparen

Nach den geltenden steuerlichen Regelungen zur Schenkung kann bei Kindern alle zehn Jahre erneut ein Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro genutzt werden. Bei Schenkung von gemeinsamem Vermögen beider Elternteile verdoppelt sich der Freibetrag sogar auf 800.000 Euro. Für Schenkungen an Enkel gilt immerhin noch ein Freibetrag von 200.000 Euro. Durch die Schenkung "in Etappen" zu Lebzeiten können auch größere Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile steuerfrei übertragen werden. Eine beliebte Form der Übertragung ist das Einbringen der Vermögenswerte in eine Familiengesellschaft (z.B. GbR, KG, GmbH), es werden dann statt der Vermögensgegenstände Gesellschaftsanteile übertragen - eine Möglichkeit, um weiter die Kontrolle über die Vermögenswerte zu behalten.

Nach den geltenden steuerlichen Regelungen zur Schenkung kann bei Kindern alle zehn Jahre erneut ein Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro genutzt werden."

Oft besteht Genehmigungspflicht

Das Familienrecht knüpft den Anteilserwerb durch Minderjährige allerdings an eine Genehmigung durch das zuständige Familiengericht. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmensanteilen als auch den Erwerb von Anteilen an vermögensverwaltenden Familiengesellschaften. Galt nach der früheren Rechtslage diese Genehmigungspflicht nur für "wesentliche Beteiligungen", hat die erwähnte Reform eine Verschärfung gebracht. Jetzt müssen auch kleinste Beteiligungen genehmigt werden. Genehmigungspflicht besteht auch bei der schenkungsweisen Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum an Minderjährige. Dies ist ebenfalls eine Neuerung. Hinzu kommt, dass in bestimmten Fällen bei Vermögensübertragungen ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, weil das BGB die Vertretung durch die Eltern ausschließt, wenn die Gefahr von Interessenkonflikten besteht.

Kompetent beraten lassen

Das zeigt: Vermögensübertragungen an Minderjährige unterliegen oft besonderen Regelungen und Anforderungen. Bei der Gestaltung einer Schenkung sollte man sich im Zweifel kompetent juristisch beraten lassen. Damit wird sichergestellt, dass die Vermögensübertragung ihren Zweck auch tatsächlich erreicht.

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