Entscheidung kraft Gesetz Wer ist gesetzlich rentenversichert?
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach wie vor eine tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland. Dies gilt zumindest für Arbeitnehmer, aber auch über diesen Personenkreis hinaus. Die Pflicht zur Versicherung ist per Gesetz geregelt. Wir geben an dieser Stelle einen Überblick, für wen Versicherungspflicht besteht.
Als die gesetzliche Rentenversicherung vor fast 130 Jahren eingeführt wurde, zielte sie vor allem auf Arbeiter. Später wurde sie auf Angestellte erweitert. Abhängig Beschäftigte - das heißt Arbeitnehmer - bilden auch heute die Hauptzielgruppe der gesetzlichen Rentenversicherung. Außen vor sind Beamte, Richter und Berufssoldaten, da hier die Altersversorgung über den Arbeitgeber Staat erfolgt. Bei Selbstständigen kommt es auf die Form der Selbstständigkeit an, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nicht.
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Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer
Bis auf wenige Ausnahmen sind Arbeitnehmer immer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Der Beitragssatz liegt 2018 bei 18,6 Prozent. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2018: 6.500 EUR West bzw. 5.800 EUR Ost) erhoben. Darüber liegende Einkommensteile bleiben beitragsfrei. Bei Minijobs (Jobs bis 450 Euro Monatsverdienst) ist auf Antrag Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich, sonst besteht ebenso Versicherungspflicht - allerdings mit besonderen Beitragsregelungen.
Die Rentenversicherungspflicht gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse und Tätigkeiten jenseits einer "normalen" Berufstätigkeit, insbesondere für Personen
- in Ausbildungsverhältnissen;
- in dualen Studiengängen;
- in außerbetrieblicher Berufsausbildung;
- mit Tätigkeiten in Einrichtungen der Jugendhilfe, für Behinderte und in Berufsbildungswerken;
- die Mitglieder in geistlichen Genossenschaften oder Diakonissen sind.
Personengruppen ohne Arbeitseinkommen
Für bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht festgelegt, auch wenn kein Arbeitseinkommen im engeren Sinne erzielt wird. Unter bestimmten Bedingungen ist sogar ein Rentenbezug möglich, ohne dass zuvor Beiträge gezahlt wurden. Betroffen sind:
- Personen (in der Regel Mütter), bei denen anzurechnende Kindererziehungszeiten bestehen;
- Pflegende in der häuslichen Pflege (unter bestimmten Bedingungen);
- Wehrdienstleistende und "Bufdis";
- Bezieher von Krankengeld, ALG, Übergangsgeld und ähnlichen Sozialleistungen;
- Organspender unter bestimmten Voraussetzungen;
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie zuletzt versicherungspflichtig waren.
Bei Selbstständigen kommt es drauf an
Besonders kompliziert gestaltet sich die Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigen. Wer unternehmerisch tätig ist, ist im Allgemeinen von der Versicherungspflicht frei und selbst für seine Altersvorsorge verantwortlich. Von dieser Regel gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen.
Besonders kompliziert gestaltet sich die Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigen."
Der Gesetzgeber hat für viele Selbstständige, für die ein besonderes Schutzbedürfnis gesehen wird, doch eine Versicherungspflicht festgeschrieben. Das gilt vor allem für Selbstständige in arbeitnehmerähnlichen Stellungen, die selbst keine Beschäftigten haben (sogenannte Solo-Selbstständige). Bei vielen Freiberuflern - zum Beispiel Rechtsanwälten, Notaren, Architekten, Ärzten - besteht außerdem eine besondere Rentenversicherungspflicht in eigenen berufsständischen Versorgungswerken.
In der gesetzlichen Rentenversicherung müssen sich insbesondere folgende Selbstständige absichern:
- Lehrer und Erzieher;
- Hebammen;
- Pflegekräfte;
- Künstler und Publizisten;
- Handwerker;
- Hausgewerbetreibende;
- Küstenschiffer und -fischer;
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.
Freiwillige Rentenversicherung
Grundsätzlich ist es möglich, sich auch freiwillig rentenzuversichern, wenn keine Rentenversicherungspflicht besteht. Voraussetzung dafür ist die Vollendung des 16. Lebensjahres und ein dauerhafter Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die freiwillige Versicherung macht vor allem dann Sinn, wenn bereits Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung erworben wurden. Die Rentenbeiträge lassen sich dabei sehr flexibel gestalten. Der Mindestbeitrag liegt 2018 bei 83,70 Euro monatlich (18,6 Prozent von 450 Euro).