Jetzt Beantragung möglich Baukindergeld ab 1.1.2018
Das Baukindergeld gehört zu den sozialpolitischen Wohltaten der Großen Koalition. Über staatliche Zuschüsse soll Familien mit Kindern die Bildung von Wohneigentum ermöglicht werden. Angesichts der weiter steigenden Immobilienpreise wird diese Förderung sicher gerne genutzt werden. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Der 18. September markiert den offiziellen Startschuss für die Antragstellung. Zuständig für die Anträge ist die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) [link: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Baukindergeld/]. Über deren Internet-Seite kann die Antragstellung direkt online erfolgen. Die Förderung wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 gewährt.
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12.000 Euro Baukindergeld pro Kind
Das Baukindergeld wird an Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind gezahlt, sofern das zu versteuernde Haushaltseinkommen nicht höher als 75.000 Euro zzgl. 15.000 Euro für jedes Kind ist. Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze also bei 105.000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist der Erwerb bzw. der Bau einer (einzigen) Immobilie, die selbst genutzt wird. Der Stichtag 1.1.2018 ist entscheidend, um die Förderung zu erhalten. Wer früher gebaut oder gekauft hat, bleibt außen vor. Es kommt daher wesentlich auf das Datum im Kaufvertrag bzw. der Baugenehmigung an.
Die Förderung besteht aus einem zehn Jahre lang gezahlten Zuschuss. Er beträgt 12.000 Euro pro Kind. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich als 1.200 Euro-Rate pro Kind. Eine Familie mit zwei Kindern erhält entsprechend 24.000 Euro. Damit lässt sich mit Sicherheit keine Immobilie erwerben, dennoch bedeutet die Förderung eine gewisse finanzielle Entlastung. Die kann man bei Immobilien-Vorhaben eigentlich immer gebrauchen.
Ein förderberechtigtes Kind darf beim Einzug nicht das 18. Lebensjahr überschritten haben."
Antrag erst nach dem Einzug stellen
Nach Angaben der KfW soll der Antrag erst nach dem Einzug in das neue Heim gestellt werden. Dafür kann man sich drei Monate Zeit lassen. In diesem Jahr ist der Zeitraum sogar ausnahmsweise etwas länger. Anträge für 2018 können bis zum 31. Dezember diesen Jahres gestellt werden.
Als Nachweis für den Einzug und die Fristwahrung dient die Meldebescheinigung. Ein förderberechtigtes Kind darf beim Einzug nicht das 18. Lebensjahr überschritten haben und muss spätestens drei Monate nach dem Einzug geboren gewesen sein. Für volljährige Kinder im Haushalt ist kein Zuschuss vorgesehen.