Viele Fallstricke zu beachten Kündigung wegen Eigenbedarf
Um eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen zu können, müssen Vermieter neben einigen Formerfordernissen wichtige Bedingungen erfüllen - hier ein Überblick.
Die sogenannte Eigenbedarfsprüfung ist dann möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der relevanten Wohnung belegen kann - so das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im § 573 Abs. 2 Nr. 2. Das liegt vor, sollte er selbst oder Mitglieder seines Haushaltes den Wohnraum benötigen. Allerdings sind auch für diese Möglichkeit strenge Grenzen definiert.
Autorenbox (bitte nicht verändern)
Eigenbedarfskündigungen: Das sind die Möglichkeiten
Zunächst ist zu beachten, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden kann - das liegt schon in der Natur der Dinge: Eigenbedarf wird demnach so beschrieben, dass ein Vermieter Interesse am Wohnraum für sich selbst oder für Mitglieder seiner Familie oder seines Haushaltes anmeldet.
Zu den Familienangehörigen des Vermieters zählen:
- der Vermieter, der/die Ehepartner*in und deren Kinder
- Enkel
- Eltern, Großeltern und Geschwister
- Neffen und Nichten
Zum Haushalt des Vermieters gehören:
- Lebenspartner*in
- deren/dessen Kinder oder Pflegekinder
- für Vermieter oder Angehörige beauftragte Pflegekraft
Damit fallen entfernte Verwandte, aber auch juristische Personen und Vereine, die Wohnräume vermieten, aus, nur bei Personengesellschaften könnte diese Definition greifen, hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung. Sollten mehrere Parteien als Vermieter für ein Objekt auftreten, reicht es, wenn einer der Vermieter Eigenbedarf anmeldet - jedoch müssen alle kündigen.
Die Eigenbedarfsprüfung ist dann möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der relevanten Wohnung belegen kann."
Vermieter müssen bei der Eigenbedarfskündigung folgende Regeln einhalten:
1. Zweitwohnung
Ist die zu kündigende Wohnung als Zweitwohnung geplant, ist dies grundsätzlich möglich, allerdings müssen die Gründe dafür plausibel und vernünftig dargelegt werden.
2. Mehrere vermietete Wohnungen
Sollte der Vermieter mehrere für seinen Eigenbedarf geeignete vermietete Wohnungen besitzen, liegt die Entscheidung bei ihm - der Mieter hat darauf keinen Einfluss.
3. Wohnungsgröße
Ein weiterer Aspekt ist die Größe des Wohnraums: Grundsätzlich kann der Vermieter die Angemessenheit des zu kündigenden Wohnraums bestimmen, sollte hier jedoch überlegt vorgehen. Eine Kündigung kann als missbräuchlich abgelehnt werden, wenn der Wohnbedarf überhöht geltend gemacht wird. Aber auch die Kündigung einer im Vergleich zu kleinen Wohnung kann deswegen wegen fehlender Eignung abgelehnt werden.
4. Mieterinteresse
Vermieter müssen die Mieterinteressen nicht gegen ihre eigenen abwägen lassen. Sobald aber ein Widerspruch von Mieterseite vorgelegt wird, müssen diese Belange thematisiert werden.