Der Abruf sollte gut überlegt sein und nur dann genutzt werden, wenn das Geld tatsächlich benötigt wird

Nach den Bausparkassen nun die Lebensversicherer Lebensversicherungen auflösen?

Bei Bausparkassen gibt es schon länger das Bestreben, hochverzinste Altverträge loszuwerden. Im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen könnte sich jetzt Ähnliches abzeichnen. Das Motiv ist das Gleiche: Die Unternehmen erwirtschaften in Zeiten niedrigster Zinsen nicht mehr genug Erträge für ihr ursprüngliches Zinsversprechen. Das geht an die Substanz.

Tatsächlich haben die meisten Lebensversicherer noch etliche Verträge im Bestand, die mit dem höchsten je festgelegten Garantiezinssatz von vier Prozent ausgestattet sind. So viel bringt derzeit keine einigermaßen sichere verzinsliche Kapitalanlage. Der Garantiezins selbst wurde mehrfach abgesenkt. Er liegt derzeit bei 1,25 Prozent, im nächsten Jahr sollen es nur noch 0,9 Prozent sein. Diese Sätze gelten aber immer nur für Neuverträge, bei Altverträgen ist dagegen das ursprünglich gegebene Zinsversprechen zu erfüllen. 

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Perfide Briefaktionen

Anders als bei den Bausparkassen, bei denen dieses Vorgehen rechtlich auch nicht unumstritten ist, können Lebensversicherungen nicht einseitig vom Anbieter gekündigt werden. Hier versuchen es in letzter Zeit einige Versicherer mit Überredung bzw. bewusst missverständlichen Formulierungen. In den letzten Monaten erhielten tausende Kunden ein Schreiben, in dem ihnen unter Hinweis auf die Steuerfreiheit nahegelegt wurde, von der vertraglich vereinbarten Abrufoption Gebrauch zu machen. Oder sie wurden, noch perfider, gefragt, ob sie jetzt lieber die Rente oder das Kapital erhalten möchten. Ohne jeden Hinweis darauf, dass noch für mindestens fünf Jahre eine - steuerfreie - Weiterführung des Vertrages möglich ist.  

Die Auflösung bedeutet einen unnötigen dreifachen Verzicht."

Erfahrungsgemäß sind Versicherer findig, wenn es um die Ausnutzung von Möglichkeiten zu ihren Gunsten geht. Bei Nutzung der Abrufoption endet aber nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch eine recht sichere, relativ gut verzinste und steuerfreie Anlage.

Der Abruf sollte daher gut überlegt sein und nur dann genutzt werden, wenn das Geld tatsächlich jetzt schon benötigt wird. Ansonsten bedeutet die Auflösung des Vertrages auch noch, das Geld steuerpflichtig wieder anlegen zu müssen. 

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