Kündigung von Bausparverträgen Rechtslage nicht eindeutig
Der Bausparvertrag ist nach wie vor bei den Deutschen äußerst beliebt. Rund 30 Millionen Verträge gibt es hierzulande. Doch für die Bausparkassen ist das nicht zwingend ein Grund zur Freude, das Niedrigzinsumfeld macht ihnen zu schaffen.
Altverträge mit hohen Zinszusagen aus der Vergangenheit sind es vor allem, die Probleme verursachen. Ein Grund, warum viele Verträge inzwischen von den Bausparkassen gekündigt werden. Ob das rechtlich zulässig ist, darüber gehen die Meinungen auseinander.
Mindestens 200.000 Verträge betroffen
Insgesamt geht es bisher um 200.000 Altverträge, es könnten noch deutlich mehr werden, wenn die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Kündigung eindeutig bejahen sollte. In erster Linie handelt es sich um Bausparverträge, die bereits seit längerem - oft seit zehn Jahren und mehr - zuteilungsreif sind, bei denen aber das Bauspardarlehen nicht abgerufen wurde. Diese Verträge wurden zu Zeitpunkten angeschlossen, als das Zinsniveau hierzulande noch deutlich höher lag. Wer einen solchen Bausparvertrag besitzt, verfügt heute über eine hochverzinsliche und sichere Anlage.
Für die Bausparkassen ist diese "Altlast" teuer, denn sie können derzeit kaum noch die erforderlichen Erträge erzielen, um die Zinszusagen einzuhalten. Ein solcher Bausparvertrag ist ein Verlustgeschäft. Daher versuchen immer mehr Institute, sich davon zu trennen. Argumentiert wird, dass bei den fraglichen Verträgen der eigentliche Zweck - die Nutzung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens - offenkundig nicht mehr bestehe.
Bei der Kündigung berufen sich die jeweiligen Bausparkassen auf das BGB. Es räumt Darlehensnehmern - und das sind Bausparkassen in der Ansparphase - ein grundsätzliches Kündigungsrecht nach Ablauf zehnjähriger Zinsbindungen ein.
Die rechtliche Zulässigkeit solcher Kündigungen ist umstritten."
Klärungsbedarf - das Kündigungsrecht der Bausparkassen
Die rechtliche Zulässigkeit solcher Kündigungen ist allerdings umstritten. Bisher haben rund tausend betroffene Bausparer dagegen geklagt. In 89 Fällen gibt es bereits Urteile von Amts- oder Landgerichten, 70 davon gingen zugunsten der Bausparkassen aus, zehn zugunsten der Kläger. Daraus lässt sich allerdings noch keine endgültige Klärung ableiten, solange eine höchstrichterliche Rechtsprechung aussteht.
Entscheidungen von Oberlandesgerichten dazu werden erst im nächsten Jahr erwartet, ein BGH-Urteil zu der Thematik dürfte es nicht vor 2017 geben. Ob sich die Bausparkassen bei der Kündigung überhaupt auf das BGB berufen können, wird kontrovers diskutiert. Vor allem Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass das genutzte Kündigungsrecht eigentlich zugunsten der Verbraucher eingeführt wurde. Finanzinstitute dürften sich daher nicht darauf beziehen. Wie so oft, gibt es aber auch andere rechtliche Meinungen. So wird auf den Kollektivgedanken beim Bausparvertrag hingewiesen.
Wo es nur noch Sparer gebe, aber keine Darlehensnehmer mehr, könne das Prinzip des Bausparens nicht funktionieren. Dies zeigt, wie nötig Rechtssicherheit in dieser Frage ist. Es wird ein wirklich salomonisches Urteil geben müssen, denn beide Seiten haben nachvollziehbare Gründe für ihren Standpunkt.