Mit der Riester-Rente soll die gesetzliche Alterssicherung durch private Vorsorge aufgestockt werden

Riester-Rente Welche Optionen gibt es bei der Auszahlung?

Mit der Riester-Rente soll die gesetzliche Alterssicherung durch private Vorsorge aufgestockt werden. Dementsprechend sind Riester-Verträge so konzipiert, dass sie ab dem Beginn der Auszahlung eine lebenslange zusätzliche Rente vorsehen. Oft besteht aber der Wunsch, über das angesparte Kapital auf einmal verfügen zu können und es nicht "verrenten" zu lassen. In gewissen Grenzen wird das zugelassen. Dazu geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick.

In der Regel erfolgt die Auszahlung der Riester-Rente zeitgleich mit dem Start der gesetzlichen Rente. Ein früherer Auszahlungsbeginn ist möglich - bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, bereits ab dem 60. Lebensjahr, bei später geschlossenen Vereinbarungen ab 62. Wer noch früher an sein Geld will, kann dies - mit Ausnahme des sogenannten Wohn-Riesterns - nur förderschädlich realisieren, indem der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. Das bedeutet, erhaltene Zuschüsse und Steuervorteile sind in diesem Fall "zurückzuerstatten". Das ist eine Option, die nur im Notfall in Betracht gezogen werden sollte.

Bis zu 30 Prozent Einmal-Auszahlung möglich 

Bei regulärem Auszahlungsbeginn können Riester-Sparer sich bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals in einer Summe auszahlen lassen. Diese Einmal-Auszahlung ist förderunschädlich. Die Verrentung findet dann nur für die restlichen 70 Prozent statt, was natürlich die Rentenansprüche entsprechend reduziert. Die Möglichkeit, über eine größere Summe frei verfügen zu können, mag für viele attraktiv erscheinen - schließlich kann man sich damit lang gehegte Wünsche erfüllen. Es gibt aber einen "Pferdefuß". 

Das ausgezahlte Kapital ist in voller Höhe zu versteuern - es gilt das Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Während die Beiträge in der Ansparphase steuer- und förderbegünstigt sind, finden für die Auszahlphase die "normalen" steuerlichen Regeln Anwendung. Ausgezahlte Riester-Renten werden dabei als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Meist profitieren Rentner trotzdem von der nachgelagerten Besteuerung, weil die Einkünfte im Alter geringer und dementsprechend auch die Steuersätze niedriger sind als im Erwerbsleben. Lässt man sich allerdings das Riester-Kapital zu 30 Prozent auf einmal auszahlen, erhöht das unter Umständen das steuerpflichtige Einkommen im betreffenden Jahr drastisch, was ggf. zu einer höheren Besteuerung als bei einer Verrentung führt. Ein Teil der Auszahlung wäre dann de facto ein "Steuergeschenk" an den Staat. 

Einmal-Auszahlung bei Mini-Riester-Renten 

Bei "Bagatell-Renten" besteht die Möglichkeit, sich das angesparte Kapital zu hundert Prozent auszahlen zu lassen. Die sogenannte Kleinstbetragsrente liegt dann vor, wenn der Rentenbetrag nicht mehr als ein Prozent der Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV ausmacht. Das ist ein rentenversicherungsrechtlicher Wert, der jedes Jahr neu festgelegt wird. 2018 liegt der jährliche Bezugswert bei 36.540 Euro. Daraus errechnet sich für dieses Jahr ein Betrag von 30,45 Euro als Grenzwert für die monatliche Kleinstbetragsrente. Wenn dieser Wert nicht überschritten wird, kann eine Voll-Auszahlung beantragt werden. Sie lässt sich auch in Jahresbeträgen stückeln, was steuerlich günstiger sein kann. 

Einmal-Auszahlung mit Wohn-Riester

Mit dem sogenannten Wohn-Riester besteht eine weitere Option, Einmal-Auszahlungen aus Riester-Verträgen zu realisieren. Beim Wohn-Riester wird der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum gefördert, dem gleichgestellt ist die Tilgung von Finanzierungen für bereits bestehendes Wohneigentum. Zu beiden Zwecken darf förderunschädlich über angespartes Kapital aus Riester-Verträgen verfügt werden. Der "Clou" dabei ist, die Verfügung ist auch schon vor dem eigentlich vorgesehenen Auszahlungsbeginn zulässig und zu hundert Prozent möglich. Sie müssen also nicht bis 60 bzw. 62 warten. 

30 Prozent-Regel gilt auch nicht 

In der Regel erfolgt die Auszahlung der Riester-Rente zeitgleich mit dem Start der gesetzlichen Rente." 

Weder muss in diesem Fall bereits erhaltene Förderung zurückgezahlt werden, noch gehen Ihnen Förderansprüche verloren. Allerdings gilt auch beim Wohn-Riester das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Regelungen dazu sind besonders kompliziert. Das von Ihnen gebildete Eigenkaptal einschließlich der Förderung wird dabei auf einem Wohnförderkonto verbucht und später als "fiktive Rente" der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. 

Rente bis zum Lebensende 

Der Teil des angesparten Kapitals, der nicht als Einmal-Betrag abgerufen wird, wird als lebenslange Rente bis zum Tod des Versicherungsnehmers ausgezahlt. In manchen Verträgen ist als Option die Möglichkeit einer Rentengarantiezeit vorgesehen. Die Rente wird dann auch nach dem Tod über den garantierten Zeitraum weitergezahlt. Das kann ein Weg sein, um Hinterbliebene abzusichern. Allerdings sollten Sie sich hier beraten lassen, denn Rentengarantien können bei bestimmten Ausgestaltungen förderschädlich sein.

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