Seit dem 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft

Abgeltungsteuer & Co. ETFs und die Steuern

Seit dem 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft. Damit ändern sich auch die Regeln für die Besteuerung von ETFs.

Steuerliche Aspekte spielen für viele Anleger eine wichtige Rolle, wenn es um Investmententscheidungen geht. Mit der Reform der Investmentbesteuerung wurde die Systematik für unterschiedliche Fondstypen vereinheitlicht. Unterschiede zwischen in- und ausländischen, beziehungsweise thesaurierenden und ausschüttenden Fonds hinsichtlich der steuerlichen Behandlung werden aufgehoben. Für Besitzer von ETFs soll das Ausfüllen der Steuererklärung in Zukunft zwar etwas einfacher werden, dennoch sollten Sie als ETF-Inhaber die Grundsätze der Besteuerung kennen. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst.

Abgeltungsteuer

Erzielen Sie mit ETFs Kursgewinne oder kassieren Sie als ETF-Anteilseigner Dividende, müssen Sie diese Einkünfte wie andere Einkommen aus Kapitalvermögen versteuern. In Deutschland wird diese Steuer pauschal als Abgeltungsteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt  inklusive Soli-Zuschlag 26,375 %. 

Sind Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft kommt noch die Kirchensteuer hinzu, so dass sich ein Steuersatz von 27,8186 % (bei einem Kirchensteuersatz von 8 %) beziehungsweise von 27,9951 % (bei einem Kirchensteuersatz von 9 %) ergibt. Diese Steuern werden von der depotführenden Institution einbehalten und in anonymisierter Form an das Finanzamt abgeführt. 

Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, können Sie die zu viel entrichteten Steuern im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung zurückholen. Ab 1. Januar 2018 werden sämtliche Investmentfonds - also auch ETFs - jährlich pauschal besteuert. 

Quellensteuer

Fallen Dividenden oder Erträge auf ausländische Aktien an, behält der jeweilige Staat eine Quellensteuer ein. Ein Teil der Quellensteuer wird mit der Abgeltungssteuer verrechnet. Die Erstattung des verbleibenden Differenzbetrages kann der Aktienbesitzer bei der ausländischen Steuerbehörde beantragen. 

Inhaber von ETFs auf ausländische Aktienindizes haben es im Vergleich zu Direktanlegern einfacher. Sie brauchen sich um die Erstattung nicht zu kümmern. Ab 2018 entfällt für ETF-Inhaber jedoch die Möglichkeit, Quellensteuern mit der Abgeltungsteuer zu verrechnen.

Steuerliche Aspekte spielen für viele Anleger eine wichtige Rolle."

Rechtzeitig Freistellungsauftrag einreichen 

Der sogenannte Sparerpauschbetrag oder Sparerfreibetrag (801 Euro, Eheleute 1.602 Euro) sorgt dafür, dass ein Teil der Kapitalerträge steuerfrei bleibt.

Wollen Sie von diesem Freibetrag nicht erst im Rahmen der Steuererklärung profitieren, müssen Sie Ihrer depotführenden Stelle rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen.

Solange Ihre Kapitalerträge den Freibetrag nicht übersteigen, wird von der Bank keine Abgeltungsteuer abgeführt.

 

Autor: Lothar Schmidt, ls-finanzcoaching.de

Kontakt zu mir

Hallo!
Schön, dass Sie mich kennenlernen möchten.