Ausnutzen von Freibeträgen spart Steuern Lieber schenken, statt vererben
Rechtzeitig zu schenken, kann unter dem Strich deutlich günstiger sein, als das Vermögen zu vererben - zumindest in Bezug auf die Steuern. Es lohnt sich in jedem Fall, mit einem Spezialisten zu reden.
Die Freibeträge in der Erbschaftssteuer mögen insbesondere für Ehegatten und Kinder sehr hoch erscheinen und dazu verleiten, sich nicht mit dem unangenehmen Thema auseinanderzusetzen. Nur so ist es zu erklären, dass der Staat jährlich Erbschaftssteuern in Milliardenhöhe einnehmen kann. Allerdings wird dabei unterschätzt, dass schon das Vererben einer Immobilie den Freibetrag minimieren und den Erben somit eine nette Steuerüberraschung bescheren kann.
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Die Kunst, sein Vermögen intelligent zu schenken
Genau 500.000 Euro dürfen sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vererben, ebenso viel können sie sich zu Lebzeiten verschenken. Für Kinder und Stiefkinder gelten immerhin 400.000 Euro als Freibetrag. Mit diesen Größen lässt sich kreativ arbeiten, um die Steuerbelastung zu optimieren: Beispielsweise könnten beide Elternteile ihr Vermögen bis zur Freibetragsgrenze ihrem Kind schenken. Noch intelligenter wird die Schenkung über Eck, sollte das Vermögen beim Vater liegen: Der Ehemann schenkt zunächst seiner Frau 400.000 Euro, diese wiederum ihrem Kind. Hier sind einige Regeln zu beachten, aber unter dem Strich lassen sich also 800.000 Euro steuerfrei übertragen.
Mit der gemeinsamen Immobilie, die beispielsweise nach dem Auszug der Kinder zu groß geworden ist, lässt sich ähnlich verfahren: Das Familienheim wird auf einen Ehepartner überschrieben, befand sich die Immobilie bereits mehr als zehn Jahre im Besitz des Schenkers, fällt nicht einmal Ertragssteuer an. Der Beschenkte könnte nun das Haus verkaufen, der Schenker eine kleinere Immobilie erwerben. Es wäre sogar machbar, das Ganze zu wiederholen - die Gestaltungsspielräume sind hier enorm, werden allerdings viel zu wenig ausgenutzt.
Es lohnt sich, sich schon frühzeitig mit dem Thema Vererben auseinanderzusetzen - auch wenn der Staat dies nicht so sehen dürfte."
Vom Güterstand und dem Vererben von vermieteten Häusern
Schenken setzt natürlich Vertrauen voraus, denn ohne wirklich triftige Gründe kann ein solcher Vorgang nicht rückgängig gemacht werden. Auch bei der sogenannten Güterstandsschaukel ist es unabdingbar, dass sich die Ehepartner einig sind: Der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zum Zugewinnausgleich eröffnet nämlich die Möglichkeit, die hälftige Vermögensdifferenz steuerfrei auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner zu übertragen. Danach könnte der Güterstand wieder geändert werden - absolutes Vertrauen vorausgesetzt.
Gehören vermietete Immobilien zum Vermögen, kann hingegen eine Schenkung mit Nießbrauch eine Alternative sein, wenn der Schenker, rein statistisch gesehen, noch eine lange Lebenserwartung hat. Die Mieteinnahmen könnten dann im Zuge des Nießbrauchs an den Schenker ausgezahlt werden, was den Vermögenswert entsprechend reduziert und damit Schenkungssteuer spart. Es lohnt sich also, sich schon frühzeitig konstruktiv mit dem Thema Vererben auseinanderzusetzen - auch wenn der Staat dies nicht so sehen dürfte.
Autor: Holger B. Nentwig, holger.nentwig@gfmsnentwig.de