Unterhaltspflicht kann umgekehrt auch die Kinder treffen

Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung Elternunterhalt der Kinder

Dass Eltern für ihre Kinder in bestimmten Konstellationen Unterhalt zahlen müssen, ist allgemein bekannt. Weniger bewusst ist, dass die Unterhaltspflicht umgekehrt auch die Kinder treffen kann. Sie zahlen dann für Ihre Eltern.

Akut wird die Frage des Elternunterhalts oft, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt. Gerade bei stationärer Pflege sind die Betroffenen oft nicht in der Lage, die damit verbundenen finanziellen Lasten selbst zu tragen. In diesem Fall kommen die eigenen Kinder ins Spiel. Bis diese allerdings tatsächlich unterhaltspflichtig werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. 

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Unterhalt erst nach Verbrauch des Vermögens und Grundsicherung 

Rechtsgrundlage für den Elternunterhalt bildet § 1601 BGB. Der regelt ganz allgemein, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Daraus lässt sich der Kindesunterhalt ableiten, aber auch der Elternunterhalt. Der Unterhaltsanspruch entsteht erst, wenn der Betreffende nicht (mehr) in der Lage ist, sich finanziell selbst zu unterhalten. Dazu genügt nicht, dass keine ausreichenden Einkünfte zur Verfügung stehen. Auch vorhandenes Vermögen muss zuerst verbraucht sein. Solange noch finanzielle Rücklagen vorhanden sind, kann kein Elternunterhalt geltend gemacht werden. 

Eine gewisse "Abfederung" bieten die Regelung zur Grundsicherung. Auf die haben Eltern ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen nämlich Anspruch. Hier gilt allerdings die Regelung, dass der Anspruch auf Grundsicherung entfällt, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient (§ 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Wer unter dieser Grenze bleibt, kann darauf hoffen, dass die "finanzielle Lücke" des betroffenen Elternteils zunächst durch den Staat gefüllt wird. "Besserverdiener" sind dagegen schneller in der Pflicht.

Unterhaltshöhe - Selbstbehalt und Schonvermögen 

Bei der Unterhaltsberechnung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Auch hier gilt: sowohl das Einkommen als auch das Vermögen ist grundsätzlich für den Unterhalt einzusetzen. Allerdings gibt es in beiden Fällen großzügige "Freibeträge". 

Die Pflicht zum Elternunterhalt besteht zwar rechtlich. Praktisch kommt sie aber selten zur Anwendung." 

Beim Einkommen darf der Selbstbehalt abgezogen werden, außerdem werden bestehende Kreditverpflichtungen, Altersvorsorgebeiträge, Krankenvorsorgekosten und weitere Aufwendungen der täglichen Lebensführung berücksichtigt. Beim Vermögen bleibt sogenanntes Schonvermögen unangetastet. Dazu zählen insbesondere das selbst genutzte Eigenheim und Altersvorsorgevermögen. 

Unter dem Strich ist daher festzustellen: die Pflicht zum Elternunterhalt besteht zwar rechtlich. Praktisch kommt sie aber vielfach wegen der Grundsicherung und der "Freibeträge" nicht zum Tragen oder wird deutlich eingeschränkt.

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